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Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA – Löschung des Eintrags im Anwaltsregister
Eine Löschung ist nur so lange begründet, als dass eine Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall läuft die Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung
Anwaltsrecht
Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Eine Löschung ist nur so lange begründet, als dass eine Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall läuft die Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe es nicht darauf an, ob der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt oder in einem privaten Umfeld gehandelt hat. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung
Art. 12 lit. a und c BGFA – Interessenkonflikt
Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender
Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Tokens usw.)
Vermögenssteuer. Detaillierte Angaben zu Kryptowährungen finden Sie im Merkblatt Steuern für Privatpersonen vom 30. November 2017 auf der Website der Steuerverwaltung unter Kryptowährungen
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Vermögenssteuer. Detaillierte Angaben zu Kryptowährungen finden Sie im Merkblatt Steuern für Privatpersonen vom 30. November 2017 auf der Website der Steuerverwaltung unter Kryptowährungen
Zivilrecht
droit suisse, 1978, S. 142; Huguenin, a.a.O., Rz 3903). Fisch (Die Anwendbarkeit zwingenden Privatrechts auf Franchiseverträge, AJP 2016 S. 820 ff., 830 f.) argumentiert mit einer Mischung der beiden
Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 17 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVV
Einkommensverlust auszugleichen, den die versicherte Person im Gesundheitsfall als Konsequenz einer privaten Entscheidung bezüglich ihrer Lebensgestaltung in Kauf nehmen würde, und der mithin invaliditätsfremd
§§ 2 und 25 Abs. 1 DMSG
erfüllt sein; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt (lit. b), die Massnahme verhältnismässig Verweisen). 4.         4.1 Mit BGE 147 I 308 hiess das Bundesgericht am 1. April 2021 eine von Privatpersonen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung vom 31. Januar
Denkmalschutz
erfüllt sein; lit. a), das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt (lit. b), die Massnahme verhältnismässig Verweisen). 4.         4.1 Mit BGE 147 I 308 hiess das Bundesgericht am 1. April 2021 eine von Privatpersonen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG in der Fassung vom 31. Januar
Medienmitteilung vom 23. März 2023
gut nachvollziehen. Er ist gleichzeitig erfreut und dankbar, dass in Steinhausen viele oft auf privater Initiative basierende Anlässe stattfinden, die zu einem aktiven und vielseitigen Dorfleben beitragen

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