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Liste Vereine und Organisationen Steinhausen
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Liste Vereine und Organisationen Steinhausen
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Fachperson Gemeinwesenarbeit und Alter (80-100%)
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Fachperson Gemeinwesenarbeit und Alter (80-100%) Der Bereich Generationen und Gesellschaft, Teil der Abteilung Soziales/Gesundheit, sucht Unterstützung. Wir suchen per 1. Juli 2026 oder nach Vereinba
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Kultur
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Kulturelle Angebote der Gemeinde Risch In Risch wird ein anregendes Kulturklima gepflegt. Es erwartet Sie eine Vielfalt an Angeboten in den Bereichen Bands, Musikvereine, Chöre, Tanz, Theater und Kun
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Deutschkompetenzen nehmen ab
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Beziehung setzen.
Dadurch entsteht im besten Fall Resonanz – und damit echtes Verstehen statt reinem Faktenlernen. Konkret zeigt sich dies im NMG-Unterrichta) In der Auseinandersetzung mit der Natur
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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Regeste:
– Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet
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Datenschutzpraxis
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. Sep
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Staats- und Verwaltungsrecht
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als willkürlicher, sprich beliebiger Entscheid dargestellt oder beim Gut Aabach konkret als Produkt reiner Willkür bezeichnet worden wäre. Es wurde nur festgestellt, die Zonengrenze sei – allerdings erst Beitrag in der Höhe von mindestens Fr. 3'300.– leistet, ein Unterstützungsabzug in dieser Höhe von Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art Abs. 2 BO unklar abgefasst sein soll. Abstrahiert man jedoch von § 32 PBG, so käme man aufgrund des reinen Wortlauts von § 53 Abs. 2 BO kaum auf die Idee, hier eine gesetzliche Vermutung für ein Abweichen
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Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
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ist, vom persönlichen Geltungsbereich umfasst wird. Unstrittig sind hingegen die Unterstellung des reinen Baustellenpersonals sowie die Nicht-Unterstellung des leitenden und des Büropersonals.
4.2 Der
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Bau- und Planungsrecht
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Abs. 2 BO unklar abgefasst sein soll. Abstrahiert man jedoch von § 32 PBG, so käme man aufgrund des reinen Wortlauts von § 53 Abs. 2 BO kaum auf die Idee, hier eine gesetzliche Vermutung für ein Abweichen
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Zivilrechtspflege
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er/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 175 N 5 f.; a.M. Reinert in: Baker/McKenzie, Handkommentar zur ZPO, Bern 2010, Art. 175 N 4, wonach aber das Vorliegen eines