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Bau- und Planungsrecht
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diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweisen. So hat die Gerichts- und Verwaltungspraxis in reinen Wohnzonen bereits ein Clublokal mit beschränkten Öffnungszeiten, eine Gastwirtschaft, ein Jugendtreff der WA3 auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone sind demnach in der Mischzone WA3 auch Betriebe zulässig, die gewisse Unannehmlichkeiten en liegen – wie bereits erwähnt – in der Mischzone WA3. Es kann daher vorliegend nicht von einem reinen Wohnquartier gesprochen werden. Massgeblich ist deshalb auch bei der Beurteilung der Sekundärimmissionen
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweisen. So hat die Gerichts- und Verwaltungspraxis in reinen Wohnzonen bereits ein Clublokal mit beschränkten Öffnungszeiten, eine Gastwirtschaft, ein Jugendtreff der WA3 auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone sind demnach in der Mischzone WA3 auch Betriebe zulässig, die gewisse Unannehmlichkeiten en liegen – wie bereits erwähnt – in der Mischzone WA3. Es kann daher vorliegend nicht von einem reinen Wohnquartier gesprochen werden. Massgeblich ist deshalb auch bei der Beurteilung der Sekundärimmissionen
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Verwaltungspraxis
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Diagnose bekannt zu geben. Hat sie dies mit Ausnahme der Diagnose Burnout getan, so geschah dies aus reinem Goodwill. Auf der anderen Seite wäre es der Amtsstelle X. jederzeit offen gestanden, bei der Ärztin zugerechnet, sofern diese einen hinreichenden Bezug zum Wohnen aufweisen. So hat die Gerichts- und in reinen Wohnzonen bereits ein Clublokal mit beschränkten Öffnungszeiten, eine Gastwirtschaft, ein Jugendtreff der WA3 auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone sind demnach in der Mischzone WA3 auch Betriebe zulässig, die gewisse Unannehmlichkeiten
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§ 52c Abs. 3 WAG
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Einführung eines direkten Quorums zu verzichten. Das System des doppelten Pukelsheim kenne in seiner reinen Ausgestaltung keine Wahlkreissperrklausel. Im Kanton Zug würde dies bedeuten, dass vielmehr jeder
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§ 53 Abs. 2 – Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO)
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Abs. 2 BO unklar abgefasst sein soll. Abstrahiert man jedoch von § 32 PBG, so käme man aufgrund des reinen Wortlauts von § 53 Abs. 2 BO kaum auf die Idee, hier eine gesetzliche Vermutung für ein Abweichen
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Art. 49 Abs. 1 StGB
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Beförderung der von Y. transportierten knapp 16 kg Heroingemisch. Abgesehen davon, dass die 8.325 kg reines Heroin den Grenzwert gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das knapp 700-fache überschritten und zunächst zu beachten, dass es sich selbst bei Annahme eines tiefen Reinheitsgrades von 20 % um 100 g reines Heroin handelte, womit der Grenzwert gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das gut achtfache übe von 200 g Heroingemisch von Ende Januar 2013 sind abgesehen von der geringeren Heroinmenge (40 g reines Heroin) ebenfalls die gleichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten wie bei den Vermittlung
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Rechtspflege
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die nicht-anwaltsspezifischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Ausübung von Verwaltungsrats- und reinen Vermögensverwaltungsmandaten, nicht dazugehören (Nater/Zindel, in: Fellmann/ Zindel, Kommentar zum
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Regeste:
Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG. – Keine Legitimation des Gläubigers zur Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes, womit dem Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer
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Denkmalschutz
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Regeste:
§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG – Nach einer ausführlichen Würdigung eines Gutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und eines Gegengutachtens erweist sich das ehemalige Gas
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Kantonsrat und Bildungsrat
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Lehrpersonalgesetz Referendumsfrist am 8. September 2015 ungenutzt abgelaufen. Neu: Je eine zusätzliche Lektion auf Primar- und Sekundarstufe I für die Aufgabe der Klassenlehrperson; 30 Minuten pro .