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Verfahrensrecht
Vielmehr sind die Ausführungen des Baudirektors glaubhaft, dass er seine Teilnahme an dem von der Novartis AG lediglich mit seinem Sekretariat terminlich abgesprochenen Treffen nachträglich sogar habe Ausdruck bringt (BGE 119 Ia 271 E. 3a S. 272, zum Stimm- und Wahlrecht). Mit seinen Äusserungen hat der Baudirektor also seine politische Pflicht als Mitglied der zu den Planungsarbeiten bekanntermassen regelkonform zu handeln und in seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu achten, ist von einem Regierungsmitglied nachgerade zu erwarten. Dabei ist immer vorauszusetzen, dass er seine persönliche Beurteilung wie
Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
bisherige Ausweg über die Teilklage Es genügt, dass der Gesuchsteller einen praktischen Nutzen für seine rechtliche oder tatsächliche Situation glaubhaft macht. Ein solcher Nutzen liegt beispielsweise dann unter anderem an neuropsychologischen Funktionsstörungen und sei daher nachhaltig geschädigt. 2. Um seine Prozesschancen gegen die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die U. AG ( daher naheliegend, vorab ein gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen, damit der Gesuchsteller seine Prozesschancen beurteilen könne. Daran ändere nichts, dass bereits medizinische Gutachten erstellt
Anwaltsrecht
hat. Seine primären Informationsquellen sind der eigene Klient bzw. die ihm von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der Angaben seines Klienten ist festzuhalten, dass der Verzeigte mit seinem Vorgehen die Anforderungen, die an eine private Zeugenbefragung zu stellen sind, nicht erfüllt und damit seine Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. habe weder am Telefon noch in der E-Mail detaillierte Fragen oder Suggestivfragen gestellt. A._ habe seine Wahrnehmungen frei erzählt; diese seien festgehalten und bestätigt worden. Weitere Kontakte seien
Rechtspflege
die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen Verzeigte seinen Irrtum letztlich korrigiert und die Urkunden in der richtigen Reihenfolge erstellt und öffentlich beurkundet. 3.4. Nicht zu entlasten vermag den Verzeigten allerdings seine Entgegnung tiefen Groll gegen seine Ehefrau, weil er aufgrund ihrer Anschuldigungen wegen häuslicher Gewalt von Mitte November bis Anfang Dezember 2017 in Haft genommen wurde und weil sie gemäss seiner Darstellung das
Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
n angezeigt sind. Bezüglich der zeitlichen Befristung seines Aufenthaltes in der Schweiz kann festgehalten werden, dass er im September 2008 seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnahm und sich per 1 den Nachweis dafür zu erbringen, dass seine Erwerbstätigkeit auf weniger als fünf Jahre angelegt war. Er gibt in diesem Zusammenhang an, die Verlängerung seines Einsatzes im Jahre 2013 sei alleine aufgrund Abzug nicht gewährt. A. und seine Ehefrau liessen dagegen am 18. Dezember 2014 Einsprache erheben, welche am 9. März 2015 abgewiesen wurde. Am 9. April 2015 liessen A. und seine Frau gegen den Einspracheentscheid
Art. 12 lit.a BGFA
hat. Seine primären Informationsquellen sind der eigene Klient bzw. die ihm von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der Angaben seines Klienten ist festzuhalten, dass der Verzeigte mit seinem Vorgehen die Anforderungen, die an eine private Zeugenbefragung zu stellen sind, nicht erfüllt und damit seine Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. habe weder am Telefon noch in der E-Mail detaillierte Fragen oder Suggestivfragen gestellt. A._ habe seine Wahrnehmungen frei erzählt; diese seien festgehalten und bestätigt worden. Weitere Kontakte seien
Anwaltsrecht
werden. Vielmehr offenbarte der Verzeigte mit seinem Vorgehen ein skrupelloses Handeln und stellte mit Bezug auf die eingestandenen Urkundenfälschungen im Amt seine persönlichen Interessen über die Berufspflichten setzte die Urkundenfälschungen auch zur Vertuschung seiner Delikte, unter anderem die Urkundenfälschungen im Amt, über Jahre hinaus fort, brachte seine Taten nicht selber zur Anzeige und legte ein Geständnis etz, 2. A. 2011, Art. 17 BGFA N 38 ff.). 5.5 Der Verzeigte hat in seiner beruflichen Funktion als Urkundsperson vorsätzlich seine Pflichten mehrfach und über eine Zeitdauer von einem Jahr krass verletzt
Familienrecht
bestreitet, den Haushalt nicht führen zu können. Seit Einreichung des Eheschutzbegehrens habe er seine Wäsche weitgehend selber erledigt und für sich gekocht bzw. am Abend gemeinsam das Nachtessen mit gewohnten Umgebung gerissen worden und hätten ihre Spielgefährten verloren. Vor dem Umzug nach Cham sei seine Mutter bzw. die Grossmutter der Kinder deren Hauptbezugsperson gewesen. Nach dem Umzug seien die Kinder wollten. Sie seien von ihm nicht instruiert worden, Kontaktversuche der Gesuchstellerin abzulehnen. Seine weiteren Ausführungen, wonach er den Kindern angeboten habe, für Anrufe bei der Gesuchstellerin sein
Aus dem Alltag einer Suchtberaterin
t, dass seine Leistungen mit dem Cannabis-Konsum zusammenhängen. Er freut sich über die positiven Rückmeldungen vom Lehrbetrieb bezüglich seiner Leistung, und er ist stolz, dass er auch seine Noten in motiviert bei der Arbeit ist. P. hat seinen Cannabis-Konsum nach einem konfrontierenden Gespräch im Lehrbetrieb stark reduziert, er kifft nur noch am Wochenende. Er will seine Lehrstelle behalten und hat selbst abhängig vom Alkohol und wolle davon wegkommen. Er habe deswegen gerade - im Alter von 55 Jahren - seine Arbeitsstelle verloren. Herr B. machte in der Psychiatrischen Klinik Zugersee einen zweiwöchigen Entzug
Zivilrecht
der gestützt auf Art. 697h Abs. 1 aOR gegenüber einer Gesellschaft Einsicht verlangt, hat sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Es reicht nicht aus, die An Einsicht verlangt, die den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nimmt, hat mithin grundsätzlich sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. Da dem Entscheid über das E auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275), weshalb der Gesuchsteller seine Gläubigerstellung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der

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