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Das Impfzentrum in Baar ist bereit für die Inbetriebnahme
Ab dem 11. Januar intensiviert der Kanton Zug seine Impfaktivitäten. Das Impfzentrum auf dem alten Spinnereiareal in Baar ist bereit, den Betrieb aufzunehmen. Dessen Öffnung sei ein Meilenstein in der
Medienmitteilung" Zusammenarbeit des Kantons Zug mit Schutz & Rettung Zürich" (28.3.14)
Der Kanton Zug will seine rettungsdienstliche Notfallversorgung stärken. Schutz & Rettung Zürich wird ab 2015 die Zuger Rettungskräfte bei der Bewältigung von sanitätsdienstlichen Grossereignissen un
Personalziitig 81 (2017): elektronische Datenverarbeitung EDV
Verwaltung starteten 1965 die Vorabklärungen. Zum gleichen Zeitpunkt trat der erste Finanzkontrolleur seine Stelle an. Er war ein leidenschaftlicher Verfechter der EDV.
Personalziitig 80 (2017): Neue Medien
bekannt sind. Im 19. Jahrhundert geriet das traditionelle Publikationsmittel des «Kirchenrufs» an seine Grenzen. Ein neues Medium musste gefunden werden. 1858 erschien das erste Amtsblatt für den Kanton
Foto 3
instabiler Seekreide gebaut. Am 5. Juli 1887 verlor der Untergrund im Rahmen ausgeführter Quaiarbeiten seine Festigkeit. Foto: Staatsarchiv des Kantons Zug
Die Kantonsschule Zug hat seit 1975 ihren «Jungen König»
der Kanti am Lüssiweg verweist ein Kunstwerk auf den bekannten Wiener Bildhauer Fritz Wotruba und seine enge Verbindung mit der Stadt Zug. Die Bronzeplastik repräsentiert Wotrubas Schaffen anschaulich.
Geografie ist seine Leidenschaft
Bericht Zuger Zeitung vom 24.11.22 Bericht Zuger Zeitung vom 24.11.2022
ERFA Gruppe priMa Zug
Erfahrungsaustauschgruppe für private Mandatsträger des Kantons ZugIm Kanton Zug führen private Mandatspersonen (priMa) über einen Drittel aller behördlich angeordneten Beistandschaften. Damit leiste
Internationales Zivilprozessrecht
Widerspruchsprozess lediglich ein Zwischenverfahren in einer bestimmten Betreibung, auf welche sich seine Rechtskraftwirkung beschränkt. Diese enge Verknüpfung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat zur befindlichen Vermögenswert für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen müsse, verliere letztlich seine Berechtigung daran endgültig. Es sei daher sachgerecht, für solche Streitigkeiten einen Gerichtsstand der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner zuständig. Der Einzelrichter hat damit zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziffer 1 Abs. 2 ist die vori
Art. 50c Abs. 1 und Art. 50g AHVV
geltend, nur seine Ex-Ehefrau sei mit einem Fragebogen bedient worden und er wisse nicht, was diese der Kasse angegeben habe. Trotz mehrmaliger Reklamation habe er nicht Stellung nehmen können. Seine Nachfrage Betrage von Fr. 2'190.–. Mit rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Juli 2012 wurde seine Ehe mit D., Jahrgang 1953, geschieden. Am 26. Juli 2012 erfolgte eine entsprechende Meldung der A der Basis der Rentenskala 44 bzw. einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 52'896.– betrage seine Vollrente ab 1. August 2012 Fr. 1'912.– monatlich. Die in den Monaten August bis Oktober 2012 zu viel

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