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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016. Streitgegenstand bilden die Fragen, ob der Rekurrent seine Einsprache verspätet eingereicht hat, ob die Veranlagungsverjährung eingetreten ist und schliesslich 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung worden ist. d) Die Rekursgegnerin beruft sich darauf, dass mit dem Rekurrenten, nachdem er entgegen seiner Pflicht gemäss § 200 StG keine Steuererklärung eingereicht habe, Gespräche und persönliche Treffen
Zivilprozessordnung
ein. 1.3 Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte RA C. beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug seine Honorarnote ein und ersuchte um Festsetzung der Entschädigung aus der Gerichtskasse gemäss Honorarnote an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer) bzw. der angefochtene Entscheid in seine Rechte eingreift (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt ist (Klett, Basler Kommentar, 2. A. 2011, Art. 76 BGG N 4). Darüber hinaus kann das Gemeinwesen in bestimmten Fällen in seinen hoheitlichen
Polizeirecht
von der Stadt C. entfernt wohnt, und es wohl zutrifft, dass ein 21-Jähriger unter diesen Umständen seine Freizeit auch in der Stadt C. verbringt, genügt dies nicht, um das verfügte Rayonverbot zeitlich und/oder müsste. Schlussendlich ist in Betracht zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, seine Freizeitgestaltung an den betreffenden Tagen so auszurichten, dass er die verbotenen Rayons weder erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit einhergeht, ist unbestritten und nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Rayonverbot seinem Zweck entsprechend
Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
Wohnung in Dubai, eine Kopie seines Führerausweises der UAE, eine Bescheinigung über den Abschluss einer internationalen Krankenversicherung, Kopien aus seinem Reisepass und seine Aufenthaltsgenehmigung für zurück." Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nicht nur keine Erklärungen vorgelegt, weshalb er seine Wohnung in K. (Kanton Y.) nicht fremdvermietet hat, sondern er kehrt regelmässig dorthin zurück. Im für die UAE ein. Am 5. Juli 2012 verfügte die KSTV, dass A. seinen Wohnsitz bis zu seiner Abmeldung in D.(ZG) hatte und ab 16. Juni 2007 in C. (ZG) habe, was A. am 24. Juli 2012 in einer Einsprache bestritt
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Fällen unterschreibt ein Gesuchsteller, der im Kanton Zug wohnt, mit seinem Gesuch im gleichen Dokument auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden;
Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten an den Kanton und seine Anstalten an die Gemeinden und ihre Anstalten an andere juristische Personen mit
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten an den Kanton und seine Anstalten an die Gemeinden und ihre Anstalten an andere juristische Personen mit klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendungen an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendungen
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Fällen unterschreibt ein Gesuchsteller, der im Kanton Zug wohnt, mit seinem Gesuch im gleichen Dokument auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden; dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten
Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Fällen unterschreibt ein Gesuchsteller, der im Kanton Zug wohnt, mit seinem Gesuch im gleichen Dokument auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden;
FAQ Betriebshygiene
e, Tastatur, Maus, Telefon und sonstige Geräte reinigen, bevor man den Arbeitsplatz an seinen Teamkollegen, seine Teamkollegin übergibt. Der Übernehmende reinigt diese Gegenstände noch einmal vor der

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