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Vernehmlassung zum Bericht des Ausschusses vom 11. August 2008: Analyse und Per-spektiven der Zusammenarbeit in der Zentralschweiz - Stellungnahme des Kantons Zug
können sollen. Es kann bei wichtigen Geschäften durchaus Sinn machen, dass das Ausschussmitglied seine Regierung rechtzeitig in den Meinungsbildungsprozess einbindet und diese Meinung in den Ausschuss Metropolitankonferenz Zürich ist deshalb zwingend. Der Kanton Zug bietet in diesem Zusammenhang weiterhin seine Tätigkeit als Informationsbindeglied zwischen der ZRK und der Metropolitankonferenz Zürich an, nachdem
Vorlage Testament
e Lösungen. Allenfalls ist es auch sinnvoll, einen Ehe-/Erbvertrag zu erstellen. Dieser muss für seine Gültigkeit von einem Notar beglaubigt werden. Bei Unsicherheiten oder Fragen empfehlen wir die Ko Neffe/Nichte (Vorname, Name, Adresse) erhält den Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert, wenn er seine Ausbildung EFZ Landwirt abgeschlossen hat und der Wille zur Selbstbewirtschaftung vorliegt. Zusätzliche
Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
Verstösse gegen das Lauterkeitsrecht, setzt den Mitkonkurrenten herab (SMI 1995, 422; SMI 1995, 430). Seine Geschäftsehre und sein Ruf werden dabei negativ tangiert. Beim durchschnittlichen, potentiellen Kunden Vergehens gegenüber einem Mitbewerber regelmässig wettbewerbsrelevant sein dürfte, impliziert das jedoch seine Unlauterkeit noch nicht (Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 3 lit. Art. 9 UWG, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt
§§ 52c Abs. 3 und 67 Abs. 1 und 3 WAG
in ihrer Rechtsschrift indirekt selber fest (S. 3, Ziff. 2.3): «Zwar entfaltet § 52c Abs. 3 WAG seine rechtliche Wirkung erst mit der Sitzzuteilung nach der Wahl. Diese Wirkung ist jedoch bereits mit Der Regierungsrat kann auch nicht aufgrund des akzessorischen Prüfungsrechts § 52c Abs. 3 WAG auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung überprüfen. Das akzessorische Prüfungsrecht bedeutet die nach § 67 Abs. 1 WAG hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Abs. 3). Im Dispositiv seines Entscheides kann der Regierungsrat einer allfälligen  Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende
§ 4 VRG
Mit schriftlichem Entscheid vom 6. Oktober 2011 habe der Gemeinderat X seine Bitte abgelehnt, ohne dabei auch nur ansatzweise auf seine Darlegungen einzugehen. Die Argumentation des Gemeinderates erscheine Strassen ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG darstellt (GVP 1991/92, S. 340 - 344). In seinem Grundsatzentscheid gelangte er zum Schluss, dass es an einem anfechtbaren Entscheid fehle und eine dem Strassennamen «Yreinweg» bestehen müssen dürfe, stützt sich der Beschwerdegegner wie gesagt auf seinen Entscheid vom 9. April 1997, gemäss dem die Strasse auf den Namen «Yreinweg» lautet. Gestützt auf
Verfahrensrecht
Stadt präjudizierlich wirken. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Aufhebung des Stadtratsbeschlusses betreffend seine Rückerstattungsverpflichtung.Aus den Erwägungen: abgesehen von der nicht verständlichen Praxis des Bürgerrates. Zwar hatte er bereits einmal für seine Töchter ein Gesuch um Aufnahme in die Korporation Oberägeri gestellt, das ebenfalls abgelehnt worden aus, dass es für einen Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorgfaltspflicht zumutbar ist, sich spätestens am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch
§ 19 V PBG
Projekt trotz fehlender eigener Ausnützungsreserven verwirklichen und der seine Ausnützung übertragende Grundstückeigentümer kann aus seinem Grundstück einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Solange rven anderer Grundstücke beanspruchen kann. Andererseits kann der sich einschränkende Eigentümer seine Parzelle nachträglich wenigstens wirtschaftlich voll nutzen, falls er diese baulich nicht voll ausgenützt auszulegen, ebenfalls nicht erkennbar. Damit hat der Beschwerdegegner 3 kein Recht verletzt, indem er in seinem Entscheid vom 28. Juni 2011 die Verwaltungsbeschwerde in diesem Umfang für unbegründet hielt und
Art. 119 Abs. 6 ZPO
nicht vollständig vorgelegt und seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse verletzt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 f.). Zudem erscheinen seine Angaben als unkorrekt. Dem Ges
Grundsätzliche Stellungnahmen
damit, dass die Sozialbehörde seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Er warf der Behörde insbesondere vor, dass sie – ohne ihn vorgängig informiert zu haben – seinem Vater bekanntgegeben habe, dass dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich änger bestritt die Forderung zwar nicht, machte aber in seiner Beschwerde an den Regierungsrat sinngemäss geltend, die Forderung sei mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber der S
Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
vom Beschwerdegegner vertretenen Gesetzesauslegung werde der Firmeninhaber dafür bestraft, wenn er seine eigenen Lohnansprüche hinten anstellt, um eine Firma retten zu können. Es kommt gewiss nicht selten er in einem Gespräch am 20. November 2003 mit der Sozialarbeiterin beteuert hatte, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, die Liegenschaft nicht zu deklarieren, sondern dass er dies bei der Anmeldung Person sei unter § 24 SHG nicht vorgeschrieben. Das Ehepaar seinerseits beantragte in seiner Vernehmlassung die vollumfängliche Aufhebung seiner Rückerstattungsverpflichtung.Aus den Erwägungen: 2. e) (

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