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Art. 276 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV
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n in der Höhe von über CHF 60 000.– nicht in Abrede. Sie wendet aber ein, weil der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung trotz Betreibung bislang nicht nachgekommen sei, könne sie die Kostenvorschüsse für auf das Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses geändert. Der Gesuchsgegner stellte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2015 die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin unter anderem aufgrund der Lage, die bei ihr erhobenen Vorschüsse zu bezahlen (act. 5).
3.1 Der Gesuchsgegner hat bereits in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin insbesondere unter
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Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB
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von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Lärmquellen 'Heubelüftungsanlage' und 'Futtermischer' auf seinem Grundstück GS Nr. xxx, GB (...), innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils durch gerichtlich
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Art. 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR; Art. 29 Abs. 1 BV
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die Mitwirkung eines Regierungsratsmitglieds in einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid seines eigenen Departements als zulässig (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122). Massgebend für den Entscheid über Unterschutzstellungsverfahren ein. (…)
C. C. B., vertreten durch Rechtsanwalt Z. G., Zug, beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017, das Gebäude-Ensemble sei nicht unter Schutz zu stellen und
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Gewässerschutz
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(Einhaltung von Art. 31 ff. GSchG) und das Interesse von Z. an einer möglichst uneingeschränkten Ausübung seines ehehaften Rechts in einem Zielkonflikt. In einem solchen Fall seien die divergierenden öffentlichen etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann der Zweck des GSchG spricht nicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslegung. Entgegen seiner Ansicht kann nicht gesagt werden, Restwassermengen, welche unter den Vorgaben von Art. 31 ff. GSchG
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§ 37 Abs. 2 BO Stadt Zug, § 19 Abs. 1 V PBG
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ümer, der durch faktische oder rechtliche Umstände an der vollen Ausnützung seines Grundstücks gehindert ist, die auf seinem Grundstück schlummernden Nutzungsreserven trotzdem wirtschaftlich verwerten tragung den Verzicht eines Grundeigentümers auf die Ausschöpfung der Ausnützungsziffer zugunsten seines Nachbarn bedeutet, wobei a) auf dem begünstigten Grundstück die zulässige Ausnützungsziffer um höchstens den vertraglichen Verzicht des Grundeigentümers auf Ausschöpfung der Ausnützungsziffer zu Gunsten seines Nachbarn darstellte. Per 1. Juli 2012 wurde § 19 Abs. 1 V PBG in dem Sinne gelockert, dass eine
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Update Bildungspolitik – März 2020
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abgesagt. Über Zeugnisse und Beurteilung i. Zsh. mit der Corona-Pandemie beschliesst der Bildungsrat an seiner Sitzung am 6. Mai 2020.
Mittelschulkommission Sitzung vom 20.3. aufgrund Corona-Pandemie abgesagt
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Update Zuger Bildungspolitik — Juni 2014
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entsprochen werden könnte. Der Regierungsrat will auch aufgrund der Rückmeldungen der Gemeinden über seinen Antrag an den Kantonsrat befinden. Die Antworten der Gemeinden werden bis am 3. November 2014 erwartet
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Update Bildungspolitik — Mai 2016
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Kenntnisnahme Berichterstattung Übertritte, Vorgehensskizze Leitlinienprozess) und beschäftigt sich an seiner letzten Sitzung vor den Sommerferien (6. Juli) mit der Beschlussfassung zur Wochenstundentafel Lehrplan
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Update Bildungspolitik — Februar 2017
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nz (D-EDK) deren Geschäfte am 31.1.17 offiziell übernommen.
Bildungsrat Der Bildungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 die Stundentafeln für den Lehrplan 21 in 2. Lesung beraten und alle
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Update Bildungspolitik – Januar / Februar 2020
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Es gibt immer mehr Kompromisse im Klassenzimmer .
Zuger Zeitung, 10.2.20: Ein Vater kämpft für seinen Sohn: Ich schäme mich für den Kanton Zug.
Zuger Zeitung, 8.2.20: Zuger Schule erfindet sich neu