Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12832 Inhalte gefunden
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG
einzustufen als dasjenige des Beschuldigten, sich unbeobachtet und unkontrolliert im Strassenverkehr zu bewegen. Damit ist das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie (gewissermassen doppelt) bewiesen. ( Autolenker sei «schätzungsweise» bis auf zwei bis drei Meter an ihn herangefahren, danach habe er sich wieder auf zwanzig Meter zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufgeschlossen (act entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass der Abstand in jedem Fall ausserordentlich gering war, was sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus ergibt, dass der Anzeigeerstatter zeitweise das vordere Kon
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
4'392.– und des Spesenersatzes von Fr. 30.80 unbestritten ist, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen. (...) Urteil des sinngemäss geltend, dass das Vermögen in casu im Wesentlichen aus Genugtuungszahlungen bestehe. Es handle sich somit um ein Sondervermögen, das nicht unter den Vermögensbegriff im Sinne von Art. 404 ZGB und § Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG) ein weiteres Argument für seine Behauptung dar, wonach es sich bei Genugtuungszahlungen um ein in casu nicht zu beachtendes Sondervermögen handle. Dieser Gesetz
Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
nicht angehört worden sei (act. 1). Auf eine Gehörsverletzung kann sich indes nur berufen, wer selbst davon betroffen ist. Richtet sich der behauptete Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gegen Die Sitzverlegung hat indes keinen Einfluss auf die einmal begründete örtliche Zuständigkeit, da sich diese nach den Tatsachen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bestimmt (Courvoisier, in: Baker & McKenzie erin 2 wurde ihr Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zwar mittlerweile gelöscht. Damit hat sich dieses Verfahren aber nicht ohne Weiteres erledigt, da die Gesuchsgegnerin 2 im Handelsregister des
§ 14 Abs. 1 lit e und h EG BGFA i.V.m. § 14 Abs. 2 EG BGFA
Anwalts  als Erbschaftsverwalter fällt weder unter das anwaltliche Berufsgeheimnis noch handelt es sich dabei um eine notarielle Dienstleistung, die unter den Schutz des diesbezüglichen Amtsgeheimnisses Erbenvertreter und der Gesuchsgegnerin als Erbin somit nicht ein Mandatsverhältnis bestanden hat und es sich bei der Aufgabe des Gesuchstellers, im Interesse der bekannten und unbekannten Erben den Nachlass Gesuchstellers als Erbschaftsverwalter somit nicht unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fällt und es sich dabei auch fraglos nicht um eine notarielle Dienstleistung handelt, die unter den Schutz des dies
Art. 433 ff. ZGB
433 N 24; FamKomm, Erwachsenenschutz-Guillod, Art. 434 N 31). Dass es sich um eine separate Verfügung handeln muss, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Behandlungsplan nach dem Wortlaut des als möglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde anzusehen. Gegen eine einzelne Massnahme kann sich eine betroffene Person wehren, wenn die Einrichtung einen Entscheid gestützt auf Art. 434 ZGB fällt (Basler Kommentar ZGB I, Geiser/ Etzensberger, Art. 434/435 N 32 ff.) 2.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Behandlungsplan
Art. 3 GlG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GlG, Art. 6 GlG
Diskriminierung beseitigt wird (lit. b), dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt (lit. c) oder dass die Zahlung des geschuldeten Lohns angeordnet wird (lit indes keine (geschlechterspezifische) Diskriminierung zugrunde. (...) 10.5 Schliesslich beruft sich die Klägerin darauf, dass die Kündigung «aus wichtigem Grund» («for Cause») diskriminierend gewesen g, AJP 11/2006, S. 1352 ff., 1359; BGE 127 III 207 E. 3b). Bei der erwähnten Vermutung handelt es sich um eine natürliche Vermutung. Dabei wird von bewiesenen Tatsachen (Vermutungsbasis; im erwähnten Beispiel:
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
auf dem Lohnausweis auszuweisen. Selbständigerwerbende können ihre Beiträge nur abziehen, wenn sie sich bei der Vorsorgeeinrichtung des Personals, ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung versichern vom Einkommensabzug somit ausgeschlossen werden müsse. Aus dem Urteil des Bundesgerichts lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Grundlage für die Verweigerung des Abzugs für Einkäufe ist bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, hat sich das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich geäussert. Wenn jedoch nur der steuerliche
Bundesgesetz Turnen und Sport
ale Sportanlässe und -kongresse in der Schweiz von europäischer oder weltweiter Bedeutung, sofern sich die Kantone und Gemeinden angemessen an … " 1.12 Artikel 18 Abs. 3 sei wie folgt zu ergänzen: "… Allgemeine Bemerkungen Die bestehenden rechtlichen Grundlagen des Bundes zur Sportförderung haben sich in der praktischen Umsetzung überwiegend als gut erwiesen, insbesondere das Bundesgesetz über die eichs. Eine separate Regelung für die Sporthochschule Magglingen lehnen wir ab, auch wenn es sich dabei um eine "Einspartenhochschule" handelt. Art. 17 Internationale Sportanlässe Es wird begrüsst
Überprüfen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltsstatus von SchülerInnen beim Eintritt in eine kantonale Mittelschule
Schulgeld bezahlen. Es stellte sich die Frage, ob das Rektorat direkt bei der gemeindlichen Einwohnerkontrolle den Wohnsitz abklären darf. In diesem Zusammenhang fragt es sich ergänzend, wie die Rechtslage e gemeldet sind.Aus den Erwägungen: Bei Informationen über den Wohnsitz einer Person handelt es sich um Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG, BGS 157.1). Personendaten sind aus Gründen Schulgeld geschuldet ist, keine Angaben zum Aufenthaltsstatus liefern. Ergänzend Sans-Papiers, die sich im Kanton Zug aufhalten, wird es nicht möglich sein, eine Wohnsitzbestätigung beizubringen. In solchen
§ 82 VRG, Art. 73 Abs. 1 BVG
sachlich dann nicht zuständig, wenn es sich bei der am Streit beteiligten Personalfürsorgeeinrichtung um einen patronalen Wohlfahrtsfonds handelt. Die Abgrenzung beurteilt sich im Einzelfall nicht nach Verlautbarungen welche reine Ermessensleistungen, das heisst keine rechtsverbindlichen Leistungen ausrichten und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (vgl. auch Meyer Ulrich, Der Einfluss des BGG auf die S patronaler Wohlfahrtsfonds oder eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist, beurteilt sich nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den Jahresrechnungen, Jahres- und

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch