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§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
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Wahlvorschläge hätten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auf dem Wahlzettelbogen befinden dürfen.
b) Aus Sicht des Gerichts erweist es sich als besonders heikel, dass sich die Wahlanleitung, sei. Die Feststellung ist insofern zutreffend, als sich die Norm bereits seit dem 29. April 2008 in der Wahlverordnung findet. Damit war sie sicher in erster Linie auf die Proporzwahlen ausgerichtet. Zudem befindet sich § 47 im 9. Titel der WAV, der die Überschrift «Besondere Bestimmungen über Wahlen» trägt und auch Regeln enthält, die bei den Majorzwahlen zu beachten sind. Sicher sind daher die
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Zivilrechtspflege
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, ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der P , ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der P einfachen Parteientschädigung sicherzustellen und nicht bloss ein Bruchteil davon. Dieser Betrag kann nicht reduziert werden, sondern fällt stets an, unabhängig davon, für wie viele sich nicht in einem Intere
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Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
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und Anlagen auszuscheiden, um sich damit eine möglichst grosse Handlungsfreiheit für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebietes zu sichern. Eine solche Sicherung «auf Vorrat» wäre verfassungswidrig gesamthaft geringer gehalten werden (lit. c). Das Gemeinwesen darf sich die für die öffentlichen Anlagen benötigten Flächen auf weite Sicht mit einer entsprechenden Zonenfestsetzung sichern. Dabei können weiter wächst und somit auch der Bedarf an Flächen, die sich für die Naherholung eignen. Die Oeschwiese ist die einzige Freifläche, welche sich für eine sinnvolle Vergrösserung des Strandbades anbietet
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 lit. c eidg. aBüG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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Verdacht, B.Y. bemühe sich zu wenig um die Integration seiner Ehefrau und es sollte das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt thematisiert werden. Dieser Verdacht bestätigte sich jedoch nicht und wendet sich indes mit den bereits im Sachverhalt erwähnten Schreiben an die Rechtsmittelinstanz. In diesen Schreiben nimmt sie Bezug auf den Inhalt der Berichte von Dr. med. A.F. Daraus lässt sich schliessen nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Auch bei den unbedingten Strafen orientiert sich das Handbuch des Bundes am Privatauszug (Handbuch Ei
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2007: Regierungsrat
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aufgezeigt, inwiefern sich die raumplanerischen Verhältnisse geändert hätten.
Seit dem Erlass des heute noch geltenden Zonenplans sind rund 15 Jahre vergangen. Es rechtfertigte sich daher, die Zuweisung Feld geführte Aufhebung von Parkplätzen auf dem angrenzenden Platz würde sich städtebaulich positiv auswirken, sie befindet sich jedoch ausserhalb des Bebauungsplanperimeters.
Der regierungsrätliche Entscheid öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (Zone ÖIV). Es handelte sich um am See gelegenes Land. Dagegen wandten sich mehrere Grundeigentümer, so H. A., weil der kantonale Richtplan dieses Gebiet
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Bau- und Planungsrecht
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zulässig ist. Der Stadtrat bejaht dies und beruft sich dabei auf § 19 V PBG.
(...)
l/cc) Das unbebaute GS Nr. 3392 mit einer Grösse von 486 m 2 befindet sich in der Zone W2b, nordwestlich der Stadtbahn folgende Parzellen, wobei es sich ausschliesslich um im Eigentum der Stadt Zug stehende Strassengrundstücke handelt: 2684, 2200, 1564, 1646 und 3841. Beim GS Nr. 1646 handelt es sich um die Unterführung unter Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits mit Fragen der sog. Ausnützungsübertragung zu befassen. Eine Ausnützungsübertragung liegt vor, wenn ein Bauprojekt nicht nur die sich aus der Bauparzelle ergebende
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2011: Verwaltungsgericht
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durfte sich also darauf verlasen, dass die aufgehobenen Bestimmungen betreffend Fassadenmaterialisierung keine Gültigkeit mehr haben. Die Fassadenmauerwerke müssen nicht mit rotbraunen Sichtbacksteinen versehen Nutzung zugeführt werden darf, wenn es sich für die entsprechende Nutzung auch eignet. Land, welches mit einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit belegt ist, erweist sich insoweit als ungeeignet, als in dem weiterzuziehen. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten lassen hat und auf die sich ihr Entscheid stützt (E. 3.1.d; vgl. BGE 135 III 513, 520; 134 I 83, 88). Die von
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FAQ Betriebshygiene
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regelmässig. So können sich darunter kein Schmutz resp. keine Viren ansammeln.
Um die Wahrscheinlichkeit, dass man sich ins eigene Gesicht fasst, noch etwas zu reduzieren, empfiehlt es sich für Personen mit möglich, insbesondere über glatte Oberflächen. Fasst man eine Oberfläche, auf der sich Viren befinden, an und greift man sich nachher ins Gesicht resp. in die Augen, den Mund oder die Nase, so können Viren diese danach und greifen sich mit der Hand an Nase, Mund oder Augen, gelangen die Viren über Ihre Schleimhäute in Ihren Körper. Folglich ist eine Ansteckung möglich.
Sie können sich schützen indem Sie:
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Art. 19 DMSG
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Zug einzigartig: Das von weit her sichtbare Haus Rötelberg ist präzis auf einem ausgeprägten Geländesporn situiert, von dem aus sich ein beeindruckendes Panorama mit Sicht auf den See und die Rigi bietet als von weit her sichtbares Baudenkmal in der Landschaft. Als traditioneller und geschichtsträchtiger Landgasthof habe das Gebäude überdies eine hohe identitätsstiftende Bedeutung. Da sich das Gebäude überdies Zum Dachgeschoss führte Georg Frey aus, hier finde sich eine Mischung aus alten und neuen Bauteilen. Es seien vor allem die konstruktiven Bauteile sichtbar (Stützen, Balken, Türstürze). Die alten Bauteile
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2016: Regierungsrat
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durch bestehende Bauten verbaut und mittels Heckengestaltung nicht mehr sichergestellt werden könne. Die Beschwerde erweise sich deshalb in diesem Punkt als begründet. Es sei Sache der Baubewilligungsbehörde vorliegenden Balkonen handle es sich um offene, vorspringende sowie freitragende Bauteile. Diese würden gemäss § 20 Abs. 2 V PBG nicht vom Begriff Bauvolumen erfasst. Falls sich die Befürchtungen der Bes en gestellt werden. Indem sich die Vorinstanz eingehend mit der Argumentation der Beschwerdeführenden befasst, die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen beschrieben und sich ausführlich zur Struktur und