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Art. 685b f. OR
685b OR geregelt, diejenigen kotierter Namenaktien in Art. 685d OR. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Aktien der Beklagten 2 um nicht kotierte Namenaktien, deren Übertragbarkeit gemäss Art. 5 alten Aktienrecht vom 1936 ausdrücklich offen gelassen (BGE 76 II 51 E. 4, S. 69). Seither hat es sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage nicht explizit geäussert. Das Kantonsgericht Graubünden hat diese nicht Partei des Aktienkaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft). Die Klage auf Eintragung stützt sich nicht auf Vertrag, sondern auf Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 155 lit. f IPRG), weshalb die Minder
Art. 115 ZPO
derjenige mutwillig, wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem chlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt. Eine solche Proz Entscheid erlässt. In diesen Fällen hat die beklagte Partei ohnehin den Rechtsnachteil zu tragen, dass sie sich in der gleichwohl durchgeführten Schlichtungsverhandlung (Art. 147 Abs. 2 ZPO) nicht äussern konnte
Art. 19 Abs. 1 FamZG
nichts. Fakt sei, dass sie seit Mai 2011 kein Einkom­men mehr realisiere. Die Ausgleichskasse stütze sich einzig auf die AHV-Bestim­mungen und lasse die Regelungen des Familienzulagengesetzes ausser Acht Anspruchsbe­rechtigung als solche wird von der Statusfrage nicht im Geringsten berührt. Anders verhält es sich – bei analoger Statusbestimmung auch in zeitlicher Hinsicht – im Be­reich des Familienzulagengesetzes Personen hingegen zu ungewollten Ungleichbehand­lungen. (...) 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine ganzjährige Betrachtungs­weise für die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbs­tätiger
Obligationenrecht
685b OR geregelt, diejenigen kotierter Namenaktien in Art. 685d OR. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Aktien der Beklagten 2 um nicht kotierte Namenaktien, deren Übertragbarkeit gemäss Art. 5 alten Aktienrecht vom 1936 ausdrücklich offen gelassen (BGE 76 II 51 E. 4, S. 69). Seither hat es sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage nicht explizit geäussert. Das Kantonsgericht Graubünden hat diese nicht Partei des Aktienkaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft). Die Klage auf Eintragung stützt sich nicht auf Vertrag, sondern auf Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 155 lit. f IPRG), weshalb die Minder
§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Woche zuzüglich zwei Matches pro Woche à 60 Minuten mit je einem einstündigen Aufwärmprogramm. Um sich von den Wettkämpfen und Trainings gut erholen zu können und die schulischen Leistungen weiterhin erbringen würden. Dem Grundsatz der «Einzelfallgerechtigkeit» werde die Kantonsschule nicht gerecht, indem sie sich buchstabengetreu auf das Sportreglement abstützen würde. a) Dazu ist festzustellen, dass das Sp gleich, so kann er das nicht gegen den Entscheid der Kantonsschule Zug vorbringen, sondern er hat sich diesbezüglich an die Stelle zu wenden, welche die Kriterien zur Vergabe dieser Karten festlegt. Es
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
Kantons Zürich, § 25 N. 13). 6. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Dem öffentlichen Interesse steht das aufschiebenden Wirkung ist auch zu prüfen, welchen Schaden die betroffene Partei erleiden würde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unrichtig war (Rhinow/Koller/Kiss des Beschwerdeverfahrens nicht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht verloren. Allerdings müssten sich die Beschwerdeführenden unter Umständen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens verschulden, um ihren
Verwaltungsrechtspflegegesetz
Kantons Zürich, § 25 N. 13). 6. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Dem öffentlichen Interesse steht das aufschiebenden Wirkung ist auch zu prüfen, welchen Schaden die betroffene Partei erleiden würde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unrichtig war (Rhinow/Koller/Kiss des Beschwerdeverfahrens nicht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht verloren. Allerdings müssten sich die Beschwerdeführenden unter Umständen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens verschulden, um ihren
Art. 1 IPRG, Art. II Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
den Erwägungen: 1. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die norwegische E. ASA als Konzernobergesellschaft der E. Gruppe – und damit auch S. 2) selber Partei des «Settlement Agreement B» vom 19. Januar 1999. Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine Tochtergesellschaft der E. ASA (act. 10 Rz 49). Damit die Schiedsvereinbarung Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 178 IPRG N 8). Dies gilt auch unter dem New Yorker Recht, was sich aus dem von der Beklagten eingereichten Urteil des «District Court New York» vom 3. März 2011 ergibt
Art. 276 ZPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV
2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Scheidungsverfahren (A1 2010 116), auf welches sich das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bezieht, nicht aussichtslos ist. 2.3 Die vollstreckbarer Titel. Dieses Urteil wurde seitens des Gesuchsgegners nicht mehr angefochten. Damit hat sich die Ausgangslage im Hinblick auf das Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses geändert träge in Abrede. Eine Zustellung der Gesuchantwort vor Erlass des angefochtenen Entscheides hätte sich aufgedrängt, um der Gesuchstellerin die Einreichung einer Replik zu ermöglichen, falls sie dies als
Geschäftsbericht 2017: Das DBK-Jahr kompakt
zeichnet sich die Möglichkeit ab, die D-EDK aufzulösen. Stipendienkonkordat Obwohl der Kanton Zug die allermeisten Vorgaben des interkantonalen Stipendienkonkordats erfüllt oder übertrifft, sprach sich der ule im Ennetsee. Strategische Entwicklungslinien für die Zuger Volksschulen Der Bildungsrat traf sich mit den Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten sowie den Rektoren. Die Entwicklungslinien sollen tigkeit im Bereich Jugend und Sport geehrt werden. Aus für das Theilerhaus Der Regierungsrat hat sich gegen die kulturelle Umnutzung des Theilerhauses entschieden. Im Kontext mit der Weiterentwicklung

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