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Art. 62 lit. b und 96 Abs. 1 AuG
Abreise erfolgt auf dem Luftweg. Sie lassen sich von einer ortskundigen Person begleiten und klären mit ihr die Sicherheitslage vorgängig ab. Sie halten sich an die Anweisungen der lokalen Behörden. Sie (Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimanieh). Die Region ist sicherer als die übrigen Landesteile. Je nach Entwicklung der Lage im übrigen Irak kann sich aber auch die Lage in Kurdistan ändern. Anschläge können Opfer] zumindest für möglich hielt und sich dennoch dazu entschloss zu handeln, weil er den Tod seines Opfers für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm bzw. sich mit ihm abfand. (...) Im Ergebnis ist daher
Art. 23 Abs. 1 ZGB
befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt man regelmässig eine Wohnsitznahme von vornherein ausschliessen müssen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt August 2014 sei sie zur Erholung ins Altersheim C. in B. gegangen. Da sich ihre Genesung nur teilweise wieder eingestellt habe, habe sie sich entschlossen, dort zu bleiben. Sie wünsche, dass ihre Schriften in
2015: Verwaltungsgericht
Demnach muss sich eine Behörde insbesondere dann mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen, wenn sich die Umstände (Recht oder Sachverhalt) seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Weil sich die G Quellfassung befindet sich mehr als 100 m vom Ende des Perimeters des Bauprojekts entfernt und in der Höhenlage rund 8 m oberhalb des Perimeterendes der Strasse.Das Verwaltungsgericht hat sich zum Streitgegenstand stand bestimmt sich zum andern nach der im Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge. Eine Verfügung oder ein Entscheid kann auch nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern sich diese nach der Natur
Gleichstellungsgesetz
Zunächst stellt sich die Frage, auf welcher Behauptungsgrundlage das anwendbare Verfahren zu bestimmen ist. Die Klägerin macht geltend, bei der Prüfung des anwendbaren Verfahrens handle es sich um eine dop Klägerin ist nicht erkennbar. Mithin lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das Gleichstellungsgesetz abstützen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich von den klägerischen Forderungen in der Verfahren vor dem Einzelrichter liegen somit nicht vor, weil sich die Rechtsauffassung der Klägerin nicht durchsetzt, ihre Klage stütze sich auf das Gleichstellungsgesetz. Eine Überweisung an den zuständigen
Art. 114 lit. a ZPO und Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO; Gleichstellungsgesetz
Zunächst stellt sich die Frage, auf welcher Behauptungsgrundlage das anwendbare Verfahren zu bestimmen ist. Die Klägerin macht geltend, bei der Prüfung des anwendbaren Verfahrens handle es sich um eine dop Klägerin ist nicht erkennbar. Mithin lässt sich diese Forderung ebenfalls nicht auf das Gleichstellungsgesetz abstützen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich von den klägerischen Forderungen in der Verfahren vor dem Einzelrichter liegen somit nicht vor, weil sich die Rechtsauffassung der Klägerin nicht durchsetzt, ihre Klage stütze sich auf das Gleichstellungsgesetz. Eine Überweisung an den zuständigen
Aussichtsschutz, § 4a alt V PBG, § 27 alt V PBG
sofern sich diese jeweils an die baurechtlichen Vorgaben halten. Ob sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einordnet, wird denn auch von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall geprüft. Würde sich dabei der Rasenfläche abgestellt, also in einiger Entfernung zur bestehenden Garage. Inwiefern sich diese Bauten aus Sicht der Einordnung nicht miteinander vertragen, ist somit nicht ersicht­lich. Der projektierte kann entsprechende Auflagen machen. Bei § 14 Abs. 1 BO F handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, die sich nicht in einem Verunstal­tungs­­­­verbot erschöpft. Folglich wird mehr
Sozialversicherungsrecht
tätig, meldete sich im April 2018 unter Verweis auf Beschwerden nach einer Knieoperation links bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Im Erstgespräch stellte sich heraus, dass sich der Versicherte bereits vorhandene Unterlagen beizuziehen, mithilfe derer sich die Auskünfte des Beschwerdeführers verifizieren liessen. Dies erschliesst sich zumindest implizit aus Art. 32 ATSG, der eine gegenseitige ist, was sich danach richtet, ob er berechtigt gewesen wäre, gegen die Verfügung vom 9. Juni 2020 Einsprache zu erheben. 4.2 Die Legitimation zur Einsprache gemäss Art. 52 ATSG richtet sich analog zur
Erkenntnisse aus trinationalem Projekttreffen in Zug
Vom 5. bis 7. November 2025 trafen sich die Teilnehmenden des Projekts ExPiTE3 zum Austausch in Zug. Vom 5. bis 7. November 2025 trafen sich die Teilnehmenden des Movetia-Projekts ExPiTE3 in Zug, um Befähigung von Studierenden, die Schülerinnen und Schüler auf eine sich stetig wandelnde Welt vorzubereiten. Dies setzt voraus, dass sich alle Beteiligten als Lernende verstehen. Die Projektgruppe liess Pädagogischen Hochschulen und Schulen zu reflektieren. Offenheit und gegenseitiges Vertrauen erwiesen sich dabei als zentrale Faktoren. Am ersten Tag des dreitägigen Projekttreffens hospitierten Praxisl
Hausaufgaben – Augenmass ist Trumpf
die Eltern, deren Kinder sich nicht helfen lassen? Für Lehrerinnen und Lehrer gilt: Wer die Regeln kennt und Augenmass beweist, liegt beim Thema Husi richtig. Allen Eltern, die sich an dieser Stelle geäussert fehlerhaft – korrigiert sein muss. Das System an sich ist gut, doch manche Kinder sind damit überfordert, weil sie schlicht noch zu wenig reif sind, sich entsprechend einzuteilen. Da helfe ich als Mutter stellte ich von Anfang eine Regel auf: Jedes Kind macht seine Hausaufgaben bei sich am Schreibtisch im eigenen Zimmer. Das hat sich bewährt. Hin und wieder möchten die Kinder dennoch, dass ich mich zu ihnen
Auf der Flucht – Flüchtlinge in der Volksschule
und weitere Fragen stellt man sich derzeit an den Volksschulen im Kanton Zug. Viele Gedanken, Fragen und Befürchtungen von Rektoren, Schulleitenden und Lehrpersonen drehen sich um Flüchtlingskinder. Martina DaZ-Unterricht. Man kann sich vorstellen, dass die Voraussetzungen der Kinder in den Klassen unterschiedlicher nicht sein könnten. Da trifft man auf schwedische Kinder, die sich bereits ganz gut in Englisch Schicksal. Folgt man der Frustrations-Aggressionshypothese (Dollard & Miller), dann lässt sich folgern: Wer sich kaum verständlich äussern kann, wird mit grosser Wahrscheinlichkeit Frustrationen erleben

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