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Konfliktmanagement digital oder analog?
Gewinn für beide Seiten, wenn Sie souverän genug sind, sich den Themen zu stellen (und nicht die beleidigte Leberwurst spielen)! Und by the way: Wenn sich Mitarbeitende generell nicht getrauen, mit ihrer Chefin Zug: Die Kommunikation per E-Mail kann zu Missverständnissen führen. In Konfliktfällen empfiehlt es sich deshalb, das persönliche Gespräch zu suchen. Denn 90% der menschlichen Kommunikation werden über Stimme übertragen. Die Kommunikation per E-Mail kann zu Missverständnissen führen. In Konfliktfällen empfiehlt es sich deshalb, das persönliche Gespräch zu suchen. Denn 90% der menschlichen Kommunikation werden über Stimme
Fragen zum Verfahren (FAQ)
Häufig sich stellende Verfahrensfragen / Frequently asked questions Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz Rechtsverhältnis zum Adressaten oder zur Adressatin der Verfügung geregelt wird; allenfalls schliesst sich an die Verfügung zuerst noch ein sog. Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz selber oder ne Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 VRG). Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (Abs. 2). Werden diese
So ein Theater! 7 Fragen an Brigitte Amrein
und zu sich. In der Rubrik «7 Fragen an» stellen sich Menschen rund um die Zuger Schulen den Fragen von www.schulinfozug.ch. Einige Fragen drehen sich um die individuellen Aufgaben, einige Fragen sind faszinieren mich, noch mehr, seit ich drei Jahre in Hamburg gelebt habe.An welche Lehrperson erinnern Sie sich gerne und warum? An meinen Musiklehrer. Er hat sehr auf Disziplin geachtet und wir haben alles gegeben kommt auch bei der digitalen Jugend gut an. Theater regt an, «Demokratie im Kleinen» zu üben. Man muss sich mit kontroversen Meinungen auseinandersetzen: Was vielleicht einer Person gefällt auf der Bühne, findet
Weiterhin hohe Zufriedenheit mit der PH Zug
würden sich wieder für ein Studium an der PH Zug entscheiden Die diesjährige Abschlussbefragung bestätigt: Die Studierenden der PH Zug sind mit ihrer Ausbildung insgesamt sehr zufrieden und würden sich me chkeiten während des Studiums. 90 % der Befragten würden sich erneut für ein Studium an der PH Zug entscheiden. Darüber hinaus äusserten sich die Studierenden sehr zufrieden mit dem Arbeitsklima unt Studierenden fühlen sich grundsätzlich gut auf ihre anstehenden Berufsaufgaben vorbereitet. Besonders im Bereich der Unterrichtstätigkeit ist die Einschätzung positiv: 85 % fühlen sich gut bis sehr gut
1412.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997257. Ein solcher Bericht hat sich über sicherheitsrelevante Daten hinsichtlich der Lebensführung der betroffenen Person 199 Es handelt sich also nicht um eine Sicherstellung im Sinne von § 27 ff. des Polizeigesetzes, weil vom Fahrzeug oder vom Gegenstand selbst keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ausgeht Rechtsvertretung festgeschrieben werden126. Dies lässt sich ange- sichts der kurzen Befristung des polizeilichen Gewahrsams vertreten, zumal es sich nicht um einen verfassungsmässig garantierten Anspruch
Bürgerrecht
erkennen können. Darauf kann er sich indes nicht berufen. Bei der Einbürgerung handelt es sich um ein allein vom Bewerber freiwillig eingeleitetes Gesuchsverfahren. Dabei richtet sich das Ausmass der Mitwirku Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten. Die Behörde darf sich ihrerseits äussert sich zweifelsfrei über die Schuld des Betroffenen, sodass er im konkreten Fall als rechtserheblicher Sachverhalt im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis eidg. BüG einzustufen ist. Es stellt sich indes die
Steuerrecht
Ermessensspielraum beziehe sich ausschliesslich auf die Zweijahresfrist für die Wiederinvestition, nicht jedoch auf die dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung. Diese Sichtweise sei nicht zutreffend. Strittig ion beruft sich dabei auf eine Praxis des Verwaltungsgerichts zur so genannten Zustellfunktion.Aus den Erwägungen: 1. (...) 2. Die Rekurrenten haben ihre erste Eingabe, mit der sie sich beim Verwa und Ersatzbeschaffung in der Schweiz. Aus dem Wortlaut von § 191 Abs. 1 lit. b StG ergibt sich klar, dass sich die Formulierung «(...), soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert 2 Jahren vor oder
Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch
womit die Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG nicht erfüllt wären. Schliesslich lässt sich die Sichtweise des ARP und des Gemeinderats Risch nicht mit der Gesetzessystematik im PBG in Übereinstimmung der Landwirtschaftszone zugeteilt.» c) Das ARP und der Gemeinderat Risch stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der UeGO auch um eine Art Landwirtschaftszone handelt. Sie übersehen in ihren vorhandenen Ökonomiegebäude nicht der Bewirtschaftung von Flächen dienen dürfen, die sich ausserhalb der UeGO befinden. Würde es sich indes so verhalten, wie vom ARP und dem Gemeinderat Risch vorgetragen, wären
Beteiligungsabzug bei asymmetrischen (Interims-)Dividenden
widersprechend. Auch wenn vorliegend keine Steuerumgehung unterstellt werde, handle es sich aus steuerrechtlicher Sicht bei der an die AY-AG bezahlten Dividende um eine geldwerte Leistung an EX (als Alle vorsehen, die Promote Fee in Form von Dividenden auszurichten. Sodann ergäbe sich aus der Konzernrechnung der Rekurrentin, dass es sich bei den «Promotes» um Managemententschädigungen handle. Die Rekurrentin Praxis bildete sich heraus, da typischerweise das Fondmanagement keine oder eine nur äusserst kleine, risikotragende Kapitalbeteiligung an den betreffenden Private Equity Investments hielt, sich der beim Ausstieg
Steuerrecht
widersprechend. Auch wenn vorliegend keine Steuerumgehung unterstellt werde, handle es sich aus steuerrechtlicher Sicht bei der an die AY-AG bezahlten Dividende um eine geldwerte Leistung an EX (als Alle vorsehen, die Promote Fee in Form von Dividenden auszurichten. Sodann ergäbe sich aus der Konzernrechnung der Rekurrentin, dass es sich bei den «Promotes» um Managemententschädigungen handle. Die Rekurrentin Praxis bildete sich heraus, da typischerweise das Fondmanagement keine oder eine nur äusserst kleine, risikotragende Kapitalbeteiligung an den betreffenden Private Equity Investments hielt, sich der beim Ausstieg

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