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§ 55 Personalgesetz
Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers lasse sich also nicht rechtfertigen. Wenn in anderen Kantonen gleichartige Mechanismen aufgegeben würden, weil sie sich nicht mit Art. 8 BV vereinbaren liessen, dann eine Altersentlastung vorzusehen, eine Unterscheidung unterlassen, die sich zwingend aufgedrängt hätte. Der Gesetzgeber hatte sich nämlich durchaus mit dieser Frage auseinandergesetzt: Auf Schuljahresbeginn astung vorzusehen, stellt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar. Vielmehr handelt es sich um einen gewissen Schematismus aus praktischen Gründen, welcher gerechtfertigt und sachlich begründet
Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
Hilfe ab Dezember 2022. Per 31. Oktober 2022 beliefen sich allein die Schulden von A. beim Z.-Heim auf Fr. 20 048.40. In der Folge entspann sich eine Diskussion zwischen dem Sozialdienst der Bürgergemeinde bezahlt wurden. Der Saldo per 28. April 2023 auf dem Sparkonto belief sich auf Fr. 4167.54. Per Ende September 2023 beliefen sich die Schulden von A. auf Fr. 28 343.70. E. Der Bürgerrat X. erkannte im Hausverkauf abzuziehen wären, beliefe sich der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass von rund 1,5 Mio. Franken auf immer noch mindestens 750 000 Franken und bewegte sich damit in einer Grössenordnung, die
Sozialhilferecht
Hilfe ab Dezember 2022. Per 31. Oktober 2022 beliefen sich allein die Schulden von A. beim Z.-Heim auf Fr. 20 048.40. In der Folge entspann sich eine Diskussion zwischen dem Sozialdienst der Bürgergemeinde bezahlt wurden. Der Saldo per 28. April 2023 auf dem Sparkonto belief sich auf Fr. 4167.54. Per Ende September 2023 beliefen sich die Schulden von A. auf Fr. 28 343.70. E. Der Bürgerrat X. erkannte im Hausverkauf abzuziehen wären, beliefe sich der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass von rund 1,5 Mio. Franken auf immer noch mindestens 750 000 Franken und bewegte sich damit in einer Grössenordnung, die
Viermal Zuger Bildungspolitik, Teil 3
Zuger Politiker stellen sich persönlichen und politischen Bildungsfragen. Politik ist nicht. Politik wird gemacht. Das gilt auch für die Zuger Bildungspolitik. Die Fraktionschefs von CVP, SVP, FDP und um den Vergleich untereinander) und nicht den Lernprozess der einzelnen Schülerinnen und Schüler an sich bewerten, verhindern sie mehr als dass sie nützen. In diesem Sinne müsste man die Noten abschaffen immer das, was nicht der «Norm» entspricht. Diese Normen sind von «uns» geschaffene Konstrukte, die sich stetig verändern. Wenn also ein Kind aufgrund seines Verhaltens auffällt und dafür «sanktioniert»
Jugendliche nehmen Stellung
Wie sich die Arbeitslosigkeit auf die Wirtschaft auswirkt Im Unterricht beschäftigen sich unsere Lernenden mit (Wirtschafts-​​) Themen, die im täglichen Leben relevant sind, und äussern dazu ihre Meinung ein Text publiziert. ________________________________________________________________________Wie sich die Arbeitslosigkeit auf die Wirtschaft auswirkt Arbeitslosigkeit ist nicht nur ein soziales Problem deutlich, wie wichtig Investitionen in Bildung und Weiterbildung sind. Viele klassische Berufe verändern sich oder verschwinden sogar, gleichzeitig entstehen neue Jobs in der IT, in der Pflege oder im Bereich
Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR
den Geltungsbereich des GAV FAR. Sie hat sich diesem auch nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GAV FAR angeschlossen. Die Geltung des GAV FAR für die Beklagte kann sich daher nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (vgl Insofern handelt es sich auch bei den zum unterstellten Betrieb gehörenden Mechanikern um Spezialisten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 LMV und Art. 5 Abs. 2 lit. e AVE GAV FAR. Führt man sich vor Augen, dass selbst Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen auch nicht nötig hat. Es muss sich somit um Tätigkeiten handeln, welche sich sowohl betreffend die körperliche Belastung als auch betreffend die allgemeinen
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
eines Dorfes erhalten bleiben. Der Regierungsrat scheint sich in seiner ersten Argumentation im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht sicher gewesen zu sein, dass bei Substanzerhalt eine Belebung des Baute» in einem Quartiergestaltungsplan steht einem Abriss nicht entgegen. Aus der Zonenzuordnung lässt sich die Denkmalwürdigkeit eines Objektes daher nicht direkt ableiten (Erw. 5b). § 25 Abs. 1 lit. b DMSG en gemäss § 25 Abs. 1 lit. b-d DMSG unter Beizug eines Experten zu prüfen. Der Regierungsrat habe sich bei seinem Entscheid auf die Schlussfolgerungen der Fachkommission abgestützt. Während darin die
Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK
tragbar gewesen. Die Kinderbetreuung habe einzig durch den Umzug nach Cham sichergestellt werden können. Der Gesuchsgegner habe sich vor der Eskalation des Streites zwischen ihr und der Schwiegermutter nicht Kinderanhörung vorenthalten. Zwar stütze sich der Vorrichter bei der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auf die Kinderanhörung. Möglicherweise habe er sich aber vom Ergebnis der Kinderanhörung Gehör beinhaltet u.a., sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Bewe
§ 31 DMSG
des Beschwerdeführers nach drei Kleinwohnungen aus denkmalpflegerischer Sicht nichts im Wege stehe. Die Unterschutzstellung würde sich unter diesem Aspekt immer noch als verhältnismässig erweisen. Betreffend rechtliches Gehör abgeleitet haben. Danach ist eine Behörde gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben – dazu kann geben, dass sich gestützt auf die Gesetzesänderung vom 28. August 2008 kein Anspruch auf eine Neubeurteilung eines vor 1991 unter Schutz gestellten Hauses herleiten lässt. Damit ergibt sich zusammenfassend
Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (Quarantäne)
Kontaktes ist, sich im Schulzimmer nicht immer einhalten, wie dies vom AFG bereits dargelegt wurde. Ein anderes Verständnis dieser Formulierung ist nicht möglich. Im Weiteren stützt sich das AFG bei der Verbreitung des Virus zu verhindern, da sich die mit dem Virus in Kontakt gekommenen Personen von allen anderen distanzieren. Bei der Quarantäne handelt es sich um eine allgemein epidemiologisch anerkannte Beschwerdeführerin zumutbar und somit verhältnismässig war. Der Pflicht, sich der zu Recht angeordneten Quarantäne zu unterziehen, konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem Hinweis auf das Vorgehen

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