Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

12833 Inhalte gefunden
Nachvertragliches Konkurrenzverbot im Franchisevertrag
(…) 3. Die Parteien sind sich vorliegend einig, dass der streitgegenständliche Vertrag als Franchisevertrag zu qualifizieren ist (…). Der Franchisevertrag lässt sich keinem herkömmlichen Vertragstypus des Beklagten sei ausgeschlossen (…). Zwar habe sich der Beklagte als Franchisenehmer auf die Branchen (…) fokussiert; das Konkurrenzverbot beziehe sich aber auf die gesamte Tätigkeit der Klägerin (Pe hising gerade nicht erforderlich wäre (vgl. E. 5.3.2). 5.4 Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, wie sich das Fehlen einer Karenzentschädigung auf das nachvertragliche Konkurrenzverbot auswirkt
Jugendstrafrecht
Beschuldigten handle es sich um eine sog. Übergangstäterin. Die Verjährung richte sich bei Übergangstätern ausschliesslich nach Art. 36 JStG. Die Ansicht von Riesen-Kupper, dass sich bei Übergangstätern die tzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssen. Dies wäre auch aus teleologischer Sicht kaum haltbar. Vielmehr ergibt sich aus der Debatte, insbesondere dem Mehrheitsvotum von Ständerat Hansheiri Inderkum n der Solidarhaftung bestehen und sich auch Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Art. 97 f. StGB, Art. 44 Abs. 3 JStPO
Beschuldigten handle es sich um eine sog. Übergangstäterin. Die Verjährung richte sich bei Übergangstätern ausschliesslich nach Art. 36 JStG. Die Ansicht von Riesen-Kupper, dass sich bei Übergangstätern die tzungen von Art. 333 ZGB erfüllt sein müssen. Dies wäre auch aus teleologischer Sicht kaum haltbar. Vielmehr ergibt sich aus der Debatte, insbesondere dem Mehrheitsvotum von Ständerat Hansheiri Inderkum n der Solidarhaftung bestehen und sich auch Art. 44 Abs. 3 JStPO nicht ausdrücklich dazu äussert, ist das Gesetz auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz)
Antwort an den Bund Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 hat uns das UVEK zur Stellungnahme zu obenerwähntem Geschäft eingeladen. Wir stellen folgenden Antrag: Die Umsetzun
Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
Begründung erwog es im Wesentlichen, X. könne sich für sein Aufenthaltsrecht nicht (mehr) auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen. Ausserdem habe er sich zumindest die beiden letzten Verlängerungen der Behörde muss sich zwar grundsätzlich mit den Parteivorbringen auseinandersetzen, sie muss dabei aber nicht jede einzelne tatsächliche Behauptung im Einzelnen widerlegen, sondern darf sich auf das Ents prüfen ist, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich in fremdenpol
Verfahrensrecht
zu beurteilen. Der Regierungsrat hat sich in seinem Beschluss ausführlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin befasst, und hat sich nicht veranlasst gesehen, von sich aus weitere Beweisvorkehrungen in die Möglichkeit, sich vor der Auftragserteilung zu der Person des Gutachters zu äussern und allfällige Einwände und Ausstandsgründe geltend zu machen. Ebenfalls wurde ihr keine Möglichkeit geboten, sich vorgängig Kantons Zug X. auf, sich im Sinne von Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung innert drei Monaten der vorgeschriebenen periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen und sich zu diesem Zweck
§ 25 WAG
auferlegt (vgl. Abs. 4 Bst. c der Richtlinien), an die sie sich halten müssen. 2.3.3 Es trifft zwar zu, dass der Gemeinderat die Vorlage von sich aus gestützt auf Art. 14 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baar denselben Begriff. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt sich ebenfalls keine Definition entnehmen. Bei der Y- Partei handelt es sich klar um eine «wesentliche Minderheit». Sie haben in der Gemeinde einer Seite liefern müssen, damit sich die Vorbereitungsarbeiten nicht verzögern. Dies wäre für die Beschwerdeführenden zumutbar und auch möglich gewesen, zumal sie sich schon einige Zeit mit diesem Projekt
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
wollen, dass es sich bei den entsprechenden Produkten um wiederbefüllte Kartuschen gehandelt habe, welche für X.-Drucker bestimmt bzw. mit diesen kompatibel seien. Den Eindruck, dass es sich hierbei um originale Eindruck erwecken wollen, es handle sich dabei um originale X.-Tinte oder um originalen X.-Toner; vielmehr habe sie lediglich darauf hinweisen wollen, dass es sich um Kartuschen handle, welche für X.-Drucker aufgrund der Gesuchsantwort dahingefallen. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr richtet sich dabei nach § 12 Abs. 1  i.V.m. § 11 und § 5 Abs. 1 KoV
Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO
relevant sein solle bzw. sich unmittelbar auf den Kaufpreis auswirken solle. Sodann sei der Kaufpreis nicht falsch beurkundet worden, indem nur die Grundstücke allein – ohne die sich darauf befindlichen Gebäude ng berücksichtigen. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist der Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Entscheid mit allen Pa Vorinstanz ist ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich bei der Entscheidfindung hat leiten lassen. Wie vorstehend ausgeführt, braucht sich das Gericht nicht mit sämtlichen Parteivorbringen einlässlich
Art. 32 Abs. 1 KVG
eit einer Behandlung beurteilen sich prospektiv nach der begründeten Erwartung eines bestimmten Erfolges. Können sie ex ante bejaht werden, ist unbeachtlich, wenn sich die Behandlung ex post als unnötig nicht dafür, dass es sich um eine notwendige medizinische Begleitmassnahme handle. Nach seiner Erfahrung würde ein Knorpeldebridement alleine ausreichen. Zum Schluss äusserte sich Dr. D. zu den Finanz Sodann sieht sich das Gericht auch nicht gehalten, der Motivation Dr. B. und der Klinik Y. in N., für ein Kostengutsprache-Gesuch für einen stationären Aufenthalt weiter nachzuforschen oder sich über die Folgen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch