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Zusammenarbeiten – im Unterrichtsteam
Oberstufe Menzingen. Von Martina Krieg* Warum hat sich der Aufbau von Unterrichtsteams gelohnt? Der Aufbau von Unterrichtsteams (UT) hat sich für uns gelohnt, weil wir so Zeit und Raum bekommen, gemeinsam es im Interview mit dem Unterrichtsteam der 1. Oberstufe Menzingen. Von Martina Krieg* Warum hat sich der ... Die Zusammenarbeit im Unterrichtsteam lohnt sich. Wieso, weshalb warum? Darum geht es im Interview Unterrichtsmaterial entwickeln. Gleichzeitig wurden somit auch allgemeine Entwicklungen im Team sichtbar und es kann gemeinsam auch über die Jahrgangsteams hinweg an einer inhaltlichen Ausrichtung der
Begabungs- und Begabtenförderung
Die Angebote der Begabtenförderung an der Kanti Zug richten sich an Schülerinnen und Schüler, welche sich im besonderen Masse für ein Thema interessieren und Sachen lernen möchten, die nicht in einem einem Lehrplan verortet sind. Die Angebote der Begabtenförderung richten sich an Schülerinnen und Schüler, welche sich im besonderen Masse für ein Thema interessieren und Dinge lernen möchten, die nicht in verzeichnet sind.  Darüber hinaus bieten einige der Angebote die Möglichkeit, sich auf Wettbewerbe vorzubereiten, um sich mit Kolleginnen und Kollegen ausserhalb des Klassenverbandes oder der Schule zu
Zugerinnen und Zuger fühlen sich gesund
Prävention ausgerichtet.» Die Zuger Kantonsbevölkerung fühlt sich mehrheitlich gesund 88 Prozent der Zugerinnen und Zuger bezeichnen sich selbst als gesund oder sehr gesund. Damit liegen sie über dem Drittel der Personen ab 65 Jahren impft sich jährlich gegen Grippe. Höhere psychische Gesundheit bei Zugerinnen und Zugern 81 Prozent der Zuger Bevölkerung bezeichnen sich als vital und energiegeladen. Psychisch 88 Prozent der Zugerinnen und Zuger fühlen sich gesund oder gar sehr gesund. Dieses erfreuliche Ergebnis geht aus den Zahlen der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2012 hervor, welche die Zuger Ges
Art. 8 BV
oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971, Seite 18 f., wonach sich die Gemeindeautonomie auf «die Befugnis der Gemeinde, sich im Rahmen des kantonalen Rechts eine eigene Verfassung zu geben und darin Verfassung. Man könnte sich fragen, ob ein Kanton eine juristische Person öffentlich-rechtlich ausgestalten kann, wenn sie ausschliesslich private Aufgaben erfüllt. Wohl beschränkt sich die Tätigkeit der
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
s als Beschwerde- und jene als Klageinstanz schliessen sich gegenseitig aus. Welchem Verfahren der Vorrang vor dem andern zukommt, bestimmt sich danach, ob in einer Sache verfügt werden kann oder nicht etzes, wonach sich bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Aus dem dazugehörigen Absatz 3 von § 70 PG ergibt sich aber in aller Abs. 1 GG – Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Gemeinde richten sich nach dem (Gemeinde-)Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde. Soweit Bestimmungen
ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
es  überlagern sich teilweise, sind aber nicht gleichzusetzen. Aus der Tatsache, dass ein Gebäudeensemble im ISOS beziehungsweise in der Ortsbildschutzzone aufgenommen ist, ergibt sich nicht, dass ein öffentliche Interesse überwiegen, weshalb in diesen Fällen die sich gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden müssen. Vorliegend erübrigt sich der Interessenvergleich. Selbst die Eigentümerin teilt die werden könnte, müsste dieser Wert in einem herausragenden Mass gegeben sein. Im Übrigen handelt es sich aber bei diesen Qualifikationen jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man, wenn eine
Art. 266 i.V.m. 261 ZPO
Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wonach es sich bei ihr um einen Kleinbetrieb mit einem sehr beschränkten Wirkungskreis handle (act. 4 Rz 62). Dass sich bisher einzig die Kundin B. über das vereinbarte gegenstandslos geworden ist: 6.1 Die besondere Schwere des Nachteils kann sich aus der Art der Verletzung ergeben; es muss sich dabei in aller Regel um eine qualifizierte Verletzung der Persönlichkeit des gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufung, und zwar unabhängig von einem Streitwert, wenn es sich – wie im vorliegenden Verfahren – nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Urteil
Denkmalschutz
es  überlagern sich teilweise, sind aber nicht gleichzusetzen. Aus der Tatsache, dass ein Gebäudeensemble im ISOS beziehungsweise in der Ortsbildschutzzone aufgenommen ist, ergibt sich nicht, dass ein öffentliche Interesse überwiegen, weshalb in diesen Fällen die sich gegenüberstehenden Interessen abgewogen werden müssen. Vorliegend erübrigt sich der Interessenvergleich. Selbst die Eigentümerin teilt die werden könnte, müsste dieser Wert in einem herausragenden Mass gegeben sein. Im Übrigen handelt es sich aber bei diesen Qualifikationen jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe. Davon spricht man, wenn eine
Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG
Das Thema habe sich dann von Februar bis Oktober immer wieder ergeben. Während der ganzen Zeit seien keine Investoren gefunden worden. Die Besitzverhältnisse wie die unsichere Sicherheitslage in Nigeria hätten Arbeitseinsätze als auch Lohnzahlungen ausblieben und er sich überdies genau an die Vorgaben des RAV-Beraters hielt. Ein Arbeitsloser muss sich auf die Anweisungen seines persönlichen RAV-Beraters verlassen sondern Ja hätte beantworten müssen, erschliesst sich erst recht nicht. Absolut nicht zu hören ist schliesslich die Bemerkung, der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf die Angaben des RAV-Beraters verlassen
§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
befänden sich keine Gebäude, an dem sich der Neubau ausrichten könnte. Diese Feststellung des Gemeinderats sei augenscheinlich falsch. Wenn eine Baute in der Ortsbildschutzzone geplant sei, so müsse sich diese gemeindliche Baufachkommission und die kantonale Denkmalpflege, einhellig der Auffassung seien, dass sich das umstrittene Bauprojekt nicht ansatzweise in das von der Ortsbildschutzzone erfasste Ortsbild einfügen zten Kolonialstilhäuser sowie das benachbarte Gebäude (...) das Ortsbild prägen. Der Neubau müsse sich vom äusseren Erscheinungsbild her an diesen Gebäuden in der Ortsbildschutzzone orientieren. Das zum

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