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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über Tabakprodukte (TabPG)
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folgenden Bemerkungen und Anträgen – die im Entwurf vorgesehenen Regelungen.
Es ist zu beachten, dass es sich beim neuen TabPG in erster Linie um eine Überführung der bisherigen Bestimmungen über die Tabakprodukte
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Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
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Anhang 3.1 Ziff. 41 Abs. 2 GSchV sei wie folgt zu ändern:
Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse und nach der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziff.
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Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
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Absatz mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Das Ausmass und die Ausgestaltung der Unterstützung richten sich nach den Richtlinien für Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer der Konsularischen
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Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend Übernahme der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
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stands) Stellung zu nehmen. Wir nehmen diese Gelegenheit gerne wahr. Unsere Vernehmlassung stützt sich auf ein verwaltungsinternes Mitberichtsverfahren. Antrag Die Übernahme der Rückführungsrichtlinie
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Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
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en im obengenannten Anhörungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Bereits am 30. Juni 2015 hat sich der Zuger Regierungsrat ablehnend zur Verordnung des Bundesrats über die Gewährung von Steuererle
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Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
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Bericht darzulegen.
5. Zu Art. 9 Abs. 3:
Hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 sei sicherzustellen, dass sich die Pflicht der Kantone allein auf die Lieferung von Rohdaten beschränkt und dass die Kantone weder
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Konferenzielle Anhörung zu den Änderungen der Verordnung zum Schulgesetz und zum Reglement zum Schulgesetz
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Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung zum Schulgesetz durchzuführen. Der Bildungsrat schloss sich am 29. Mai 2013 diesem Vorgehen im Zusammenhang mit der Änderung des Reglements zum Schulgesetz an
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Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes
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geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. März 2013 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis 28. Juni 2013 zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (Umsetzung der Motion
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Aufnahme von Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen Schweiz-EU im Bereich Chemikaliensicherheit (REACH)
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zum Verhandlungsmandat des Bundesrates nicht Stellung nehmen sollen. Der Regierungsrat schliesst sich Ihrer Auffassung vollumfänglich an. Freundliche Grüsse Regierungsrat des Kantons Zug Peter Hegglin
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Anhörung zu den definitiven NFA-Zahlen 2009
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hatte im Laufe der NFA-Projektarbeiten mehrere Varianten einer Korrektur von Fehlern diskutiert und sich mit deutlicher Mehrheit für die nun von der EFV angewandte Vorgehensvariante entschie-den (vgl. Protokoll Grundlage ab. Eine isolierte Behandlung von einzelnen Umsetzungsproblemen der NFA ist aus unserer Sicht systemwidrig, da der neue Finanz- und Lastenausgleich komplex und mit vielen Interdepen-denzen behaftet Daten vorliegen und Schätzungen und Hochrechnungen vorgenommen werden müssen. Dies ist aus unserer Sicht eine unbefriedigende Situation, die ebenfalls thematisiert werden müsste. Aufgrund der komplexen