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Änderung des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 (BGS 512.1)
rt sich auf dessen wichtigsten Kernelemente unter Einbezug von bestehenden Strukturen. Dadurch soll Gewaltdelikten stärker vorgebeugt werden können. Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt interessierten Kreise sind eingeladen, bis 3. Januar 2017 Stellung zu nehmen.   Kontakt: Sicherheitsdirektion Meret Baumann Aabachstrasse 1 6300 Zug Tel.: 041 728 50 20 E-Mail: info.sd@zg.ch
Verein Wohn- und Werkheim Schmetterling
Beschäftigungsplätze für Personen mit Behinderung Der Verein Wohn- und Werkheim Schmetterling engagiert sich für das Wohl von Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen und bietet ihnen in zwei Wohngruppen
Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften
Schweiz einen Beitrag zur Stärkung der Demokratie auf internationaler Ebene leisten soll und die Schweiz sich im Bereich der Demokratie noch stärker positionieren kann, ist demnach zu begrüssen.
Verein Zuger Wanderwege
Wanderwege im Kanton Zug Der Verein Zuger Wanderwege setzt sich für ein attraktives, sicheres und einheitlich signalisiertes Wanderwegnetz, in die Anlehnung an die nationalen Vorgaben im Kanton Zug, ein
Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)
Anpassungen der BSV. Sie entsprechen weitgehend den geltenden Vorschriften im Strassenverkehr. Diese haben sich in der Praxis bewährt. Details siehe Download.
Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sommaruga Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, zur Änderung der Verordnung über die
Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)
geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis am 11. Juni 2018 zur Änderung der Zivilprozessordnung vernehmen zu lassen. Wir nehmen diese G
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Änderung des Geschlechts im Personenstandregister)
Art. 30b Abs. 1: Es sei eine Lösung auszuarbeiten, wie den Menschen gerecht werden kann, welche sich nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugehörig fühlen. 6.    Zu Art. 30b Abs
13.478 Parlamentarische Initiative. Einführung einer Adoptionsentschädigung
Wochen ausbezahlt. Begründet wird die Mutterschaftsentschädigung durch das Bedürfnis einer Mutter, sich von der Schwangerschaft und Geburt zu erholen und gute Voraussetzungen für den Aufbau einer starken Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ein Vernehmlassungsverfahren
Zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2)
Teilrevi­sion des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) eröffnet. Der Regierungsrat des Kantons Zug bedankt sich einleitend für die Möglichkeit zur Vernehmlassung. Für eine vertiefte Diskussion ist die Vernehml

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