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Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern)
ein neuerlicher, ungebremster Anstieg der Ärztezahl muss vermieden werden. Aus Sicht des Kantons Zug handelt es sich beim vorliegenden Vorschlag jedoch nicht um eine abschliessende Lösung. Wie im Bericht
Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz)
gesetzlichen Bestimmungen 1.  Art. 3 Persönliche Voraussetzungen Im Gesetz sei zu regeln, wie sich Organe einer juristischen Person elektronisch ausweisen können. 2.  Art. 6 Ausstellungsprozess dass IDP Informationen über Todesfälle so rasch als möglich erhalten, damit sie E-ID mit hohem Sicherheitsniveau zeitnah sperren können. 4.  Art. 13 Subsidiäres E-ID-System des Bundes Statt eines subsidiären subsidiären E-ID Systems sei eine zentrale Herausgabe von E-IDs mit substanziellem oder hohem Sicherheitsniveau durch den Bund vorzusehen (analog der Ausgabe von Pass und Identitätskarte). 5.  Art. 14 Pflichten
Zweiter und dritter Staatenbericht zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
konvention) zu. Im Rahmen der fachtechnischen Befragung geben Sie damit den Kantonen Gelegenheit, sich zum Berichtsentwurf zu äussern. Der Berichtsentwurf gibt eine umfassende Darstellung, wie die K
Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung
erwähnter Sache zur Stellungnahme eingeladen. Wir äussern uns dazu gerne wie folgt: Die Kantone haben sich bisher immer für die Strommarktliberalisierung ausgesprochen. Es liegen keine nennenswerten neuen
Revision Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
komplexen Verhältnissen, wenn das Erstellen eines Schriftstücks mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, sich die Gebühr für jede weitere Stunde erhöht. In diesen Fällen ist diese erhöhte Gebühr mehr als ger
Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) betreffend Stiftungsaufsicht
von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) beaufsichtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden
Totalrevision der Notfallschutzverordnung (NFSV)
begrenzt» betreut wird, sondern eine Betreuung sichergestellt ist «bis durch anderweitig vorbereitete Massnahmen die Bevölkerung angemessen versorgt wird oder sich die Bevölkerung selber wieder versorgen kann»
Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei (Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818; Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
die Kantonsregierungen eingeladen, sich bis am 9. Januar 2020 zur obgenannten Vorlage vernehmen zu lassen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Sicherheitsdirektion mit der direkten Erledigung der
Änderung der Finanz- und Lastenausgleichsverordnung (FiLaV)
der konkreten Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass die Ausschöpfung so tief gehalten wird, dass sich die Unternehmensansiedlung möglichst für alle Kantone lohnt. Aktuell sind zusätzliche Unternehmensgewinne
Teilrevision des MWSTG (Weiterentwicklung der MWST) und der MWSTV
Gelegenheit dazu danken wir Ihnen bestens. Der Regierungsrat des Kantons Zug äussert sich nachfolgend nur zu den aus Sicht der Gemeinwesen wesentlichen Punkten und stellt abstützend auf die Vernehmlassung

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