-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
-
früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der Beklagten) anwendbar ist. Einig sind sie sich darin, dass die fraglichen Mehrwertsteuerforderungen zu einem Zeitpunkt entstanden, als noch die frühere Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung Ansicht der Klägerinnen ist die zitierte Übergangsbestimmung vorliegend nicht einschlägig. Sie berufen sich dabei auf einen in der Zeitschrift «Jusletter» vom 23. Juni 2014 publizierten Aufsatz von Jean-Daniel
-
§ 196 StG
-
Substanzwert eines Grundstücks. Der Wert eines Grundstücks ändert sich dadurch nicht, ob es mit einer Hypothek belastet ist oder nicht. Er ändert sich auch nicht, wenn der Eigentümer vor dem Verkauf die Hypothek Dienstbarkeiten und Grundlasten im Sinne von § 196 Abs. 1 lit. c StG betrachtet werden. Zudem würden sie sich insoweit als anrechenbare Aufwendungen qualifizieren, als sie bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug Abs. 1 StG zu qualifizieren und anzurechnen.Aus den Erwägungen:
3. Weiter ist zu klären, um was es sich bei den Vorfälligkeitsentschädigungen in steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht handelt.
-
Strafzumessung und Verwahrung
-
4 Bei der lebenslänglichen Verwahrung handelt es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Ihr soll (nur) ein Gefahr nur in Extremfällen (d.h. nahe an der «mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit») anzunehmen ist. Praktisch wird dies zu bejahen sein, wenn sich das Gericht kaum vorstellen kann, dass der Täter öffentlichen Sicherheit erforderlich und ist im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Strafe allein nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten durch den Täter zu begegnen. Die sich aus den genannten
-
Ethik und Religion — Der interreligiöse Dialog
-
geprägt waren. Sie haben sich nicht den Religionen zugewandt. Heutzutage haben sich in der Schweiz verschiedenste Institutionen dem Dialog verpflichtet: Im Kanton Zug widmet sich das Lassalle-Haus als s zugänglich macht. Daher spreche ich gerne von religiösen Traditionen.
Wenn Sie sich zurückerinnern, wann und wie haben Sie sich selbst zum ersten Mal für eine andere Religion interessiert? Diejenigen, die Gewalt neigen. Wer genau hinschaut, stellt fest, dass sich die eigentliche Debatte oft weniger zwischen den Religionsgemeinschaften abspielt, sondern sich zwischen diesen und der säkularen, modernen Welt.
-
Auf der Flucht — Projekt Menzingen
-
zuerst die Positionen bezogen werden. Die Standpunkte wurden dargelegt. Sicherheitshalber drückten sich einige deutlich aus. Sich jetzt nicht dazu hinreissen zu lassen eine, aus subjektiver Betrachtung an und für sich nichts Aufregendes. Sie machten dennoch einen aufgestellten Eindruck und schienen sich zu freuen. Die Vorbereitung Während der Vorbereitung für dieses Treffen zeigten sich die untersc iplin. Es wäre sicherlich auch der falsche Ansatz. Musik als Brücke Was folgte, war ein spannender Nachmittag. Nach einer Vorstellungsrunde stand schnell die Musik im Zentrum. Da sich unter den Gästen
-
Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
-
ist, ob sich aus der Wendung «der staatliche Beitrag an die Tagestaxe» ableiten lässt, dass der Staat die Tagestaxe in jedem Fall vollumfänglich übernehmen müsse. Dies ist zu verneinen, da sich aus dem Einzelfalls genügend berücksichtigt. Da es sich bei den stationären Therapie- und Rehabilitationsangeboten im Suchtbereich um soziale Einrichtungen handelt, bietet sich hierfür ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeste:
Aus § 7 Abs. 3 EG BetmG ergibt sich nicht, dass die Kosten einer stationären Suchttherapie vollumfänglich von der öffentlichen Hand getragen werden. Die Norm legt lediglich den Verteilschlüssel
-
Zwischen Meisterleistung und Fiasko / Teil I
-
seine Feinheiten vertieft. Es hat sich mittlerweile etwas herumgesprochen, dass problematische Entwicklungen im Verhalten und in der Fähigkeit, sich zu konzentrieren und sich geistigen Anforderungen zu stellen Bilanz. Dies erklärt sich insbesondere daraus, dass Kleinklassenschüler meist gerne in eine solche Schule gingen, weil sie auf besonders engagierte Lehrkräfte trafen. Später konnten sie sich beruflich nicht besondere Eigenschaft aufweisen, sich zu freuen, wenn sie unterrichtet werden: ältere Geschwister und Erwachsene werden als «kulturelle Mentoren» erachtet, von denen sich Kinder gerne etwas erklären lassen
-
Trotz mieser Schulkarriere erfolgreich im Leben
-
umgehen können; sich von Mutter und Vater und von älteren Geschwistern etwas sagen lassen, von ihnen Hilfe annehmen; gemeinsam essen und lachen, sich in der Grossfamilie bewegen und bewähren, sich austauschen Massimos Mutter freute sich und zeigte ein grosses Engagement für ihren Sohn. Das Problem aber war: Massimo wollte die Regeln immer selber bestimmen. Sobald es aus seiner Sicht bei der Arbeit zu streng nicht mehr erreichen und wo bei den Jugendlichen eine Abwärtsspirale einsetzt: Sie kapseln sich ab, verweigern sich schulischen Anforderungen, reagieren nicht mehr auf Anweisungen von Lehrpersonen, bleiben
-
§§ 2 und 25 Abs. 1 DMSG
-
Haupttreppe des Obergymnasiums oder das Kunstkonzept, welches sich in die Architektur einfüge. Die Architekten hätten eine Schulanlage geschaffen, die sich auszeichne durch klare kubische Gestaltung, ausgewogene sigkeit betrifft, so unterliegt diese als allgemeines Verfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV an sich der uneingeschränkten gerichtlichen Kognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzes in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Vora
-
Denkmalschutz
-
Haupttreppe des Obergymnasiums oder das Kunstkonzept, welches sich in die Architektur einfüge. Die Architekten hätten eine Schulanlage geschaffen, die sich auszeichne durch klare kubische Gestaltung, ausgewogene sigkeit betrifft, so unterliegt diese als allgemeines Verfassungsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV an sich der uneingeschränkten gerichtlichen Kognition. Verlangt aber bereits die Anwendung einer Gesetzes in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikationen der äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Vora