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§ 13 Abs. 2 ÖffG
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dies, «dass es sich auf einen konkreten Fall beziehen und möglichst genaue Angaben zur Identifikation des verlangten Dokuments enthalten muss. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich jedoch, dass somit klar, dass sich ein Gesuch auf ein spezifisches Dokument, welches Informationen betreffend einen konkreten Fall oder ein bestimmtes Thema enthält, beziehen muss. Diese Meinung deckt sich aber auch mit Er könne die ihn interessierenden Geschäfte nicht auflisten, da es gerade Zweck der Anfrage sei, sich einen Überblick über alle Geschäfte zu machen. Die betreffenden Dokumente bildeten eine eng eingegrenzte
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Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
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früheren Fassung mit Mehrwertsteuerprivileg (Version der Beklagten) anwendbar ist. Einig sind sie sich darin, dass die fraglichen Mehrwertsteuerforderungen zu einem Zeitpunkt entstanden, als noch die frühere Klasse zu verweisen (act. 1 Ziff. 55, 70; act. 24 Ziff. 48; act. 30 Ziff. 44). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, massgeblicher Zeitpunkt, welche Privilegienordnung zur Anwendung Ansicht der Klägerinnen ist die zitierte Übergangsbestimmung vorliegend nicht einschlägig. Sie berufen sich dabei auf einen in der Zeitschrift «Jusletter» vom 23. Juni 2014 publizierten Aufsatz von Jean-Daniel
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Zivilrechtspflege
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nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht nicht von sich aus eingreifen und Versäumnisse der anwaltlich rechnete und die Beklagte sich dieser Berechnungsweise nicht widersetzte. Die Vorinstanz nahm allerdings an, dass die Parteien keine Ersparnisse gebildet hätten, wobei sie sich auf ihre Ausführungen zur des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden. In diesem Fall rechtfertige sich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Der Kläger lege nicht dar und
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Art. 25-31 KVG i.V.m. Art. 32-34 KVG, Art. 17-19 KLV
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medizinische Massnahmen zusammen, die gleichzeitig verschiedene, jedoch unter sich zusammenhängende Zwecke verfolgen, die für sich allein genommen mit Bezug auf ihre Qualifikation als Pflichtleistung oder Kaufähigkeit mittels Implantaten fallen therapeutisches Ziel und Ansatzpunkt zusammen, daher handelt es sich um eine zahnärztliche Behandlung (Erw. 7.2). Zahnärztliche Behandlungen werden durch die Versicherung Nichtpflichtleistung unterschiedlich zu beurteilen wären (Behandlungskomplex), so ist zu prüfen, ob sich die einzelnen Vorkehren nicht voneinander trennen lassen, ohne dass dadurch die Erfolgsaussichten
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Materielles Strafrecht
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en Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als angemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen sowie der vorzeitige haben. Eine klar ungünstige Prognose kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die sich – wie sich mittlerweile ergeben hat – unbewusst auf ein fehlerhaftes Gutachten abstützte, nicht mehr angenommen verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 30 kg Heroingemisch lediglich mit Eventualvorsatz handelte; denn sein direkter Vorsatz bezog sich nur, aber immerhin auf eine
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Art. 4 lit. d FamZG i.V.m., Art. 24 FamZG, Art. 6 Abs. 1 lit. b FamZV, Art. 7 Abs. 1 FamZV
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Kieser und Reichmuth unter anderem fest, nach dem BSV könne es sich bei dieser Konstellation nur um wenige Fälle handeln, weshalb sich die Frage ergebe, ob eine spezielle Regelung überhaupt erforderlich der Grossmutter in der Schweiz hindeutet, lässt sich daraus für die Beurteilung der eingangs gestellten Frage nichts ableiten. Aus den Akten ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass die Kinder nach einem nach ausländischem Recht keine Bedeutung (Erw. 5.2.3).Aus dem Sachverhalt:
Die Versicherte meldete sich im April 2015 bei der Familienausgleichskasse Zug zum Bezug von Kinderzulagen für ihre in Portugal
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§ 32c Abs. 2 PBG
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das im Miteigentum von B. und C. steht. Die Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke konnten sich bisher nicht vertraglich über die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit einigen. Am 1. Januar Zur Begründung wurde – kurz zusammengefasst – ausgeführt, nach dem Einreichen des Baugesuchs habe sich schon früh gezeigt, dass es dem Baugrundstück in rechtlicher Hinsicht an der Erschliessung mangle Gemeinden die Mitbenutzung von bestehenden Erschliessungsanlagen durch Private vorschreiben, wenn sich die Eigentümer über die Einräumung der für die Erschliessung erforderlichen Rechte nicht einigen können
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Kompetenzen — Messen als Risiko oder Chance?
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nur schlecht messbare Leistungen von Bedeutung sind, versteht sich von selbst. Auf die Messung des Messbaren zu verzichten, nur weil sich nie sämtliche Facetten von Bildung messen lassen, wäre aber pädagogisch Form, auch aus Vergleichsmessungen, erweist sich als eines der wirksamsten Merkmale eines erfolgreichen Lehr-Lern-Prozesses 3 . Selbstverständlich finden sich auch Studien, die unerwünschte Nebenwirkungen von ganz einfach bis sehr anspruchsvoll abbilden, dann lässt sich anhand der Aufgaben der Lernfortschritt ausweisen. Diese Annahme lässt sich mit einem mathematischen Modell überprüfen.
Damit der Ler
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Insel und Garten – 7 Fragen an Daniel Kempf
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Oberstufenmädchen gerieten sich einander in die Haare. Nebst der dabei in Mitleidenschaft gezogenen Haarpracht, zerkratzten und verhauten sie sich gegenseitig so arg, dass dabei sichtbare Spuren in ihren Gesichtern oder Lehrer. Letzteres konnte sich dann aufgrund der vielseitigen Möglichkeiten, die der Beruf in sich birgt, bei mir schlussendlich durchsetzen. So konnte und kann sich nun in meiner Arbeit auch meine könnte der Tauschpartner vielleicht beim Gärtnern sich wieder besser erden und über sich und sein Tun nachdenken.An welche Lehrperson erinnern Sie sich gerne und warum? Während meiner Schulzeit erlebte
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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439 Abs. 3 ZGB zur Anwendung bringt, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, dass Art. 450c ZGB sich grundsätzlich auf Entscheide der KESB bezieht, und sich auch nicht zur Bedeutung von Art. 450e Abs 434/435 ZGB).
2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Anordnung von medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung (wobei es sich um eine hoheitliche Verfügung handelt, vgl. dazu BGE 143 III Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Sie muss sich auf einen detaillierten Behandlungsplan der behandelnden Arztperson stützen; die zwangsweise Anwendung