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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un- ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Sitz 1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates. Art. 15 Ein- und Austritt 1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Waren- transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Maturitätskommission 1 Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittel- schulen und Pädagogische Hochschule -experten auf Antrag der Schulleitungen. * § 4 Maturitätskonferenz 1 Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus: * a) * dem zuständigen Schulleitungsmitglied; b) * den Lehrpersonen, welche die Prüfungen igkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen. * 2 Ereignet sich während einer Maturitätsprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
fest. § 5 Beitragsberechtigte Personen 1 Die Beitragsberechtigung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbei- trägen4). Der Regierungsrat § 7 Massgebender Wohnsitz 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz für Stipendien und Darlehen bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Aus- bildungsbeiträgen5). 2 Für die 8 Dauer der Beitragsleistung 1 Die Dauer der Beitragsleistung für Stipendien und Darlehen richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbil- dungsbeiträgen6). Der Regierungsrat
414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Schüler sich entschuldigt und die Massnah- me nach Abs. 1 akzeptiert und die Bewährungsfrist einhält, gilt der Fall als erledigt. 5 Verläuft ein Gespräch mit einer Lehrperson erfolglos oder fühlt sich eine Massnahmen richten sich nach Abs. 1 – 4. § 5 Kollektive Massnahmen 1 Kollektive Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn feststeht, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Gruppe sich eines Verstos- eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er sich an die Klassenlehrperson wenden. Führt auch dies zu keinem positiven Resul- tat, kann sie bzw. er den Fall mit der Schülerberatung
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
enz Art. 4 Zuständigkeit 1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht 1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nachdem Bundesgesetz Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt. 4 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22 Gebühren der Kantone 1 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren. § 4 * Zuweisung 1 Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers. 2 Für den Zuweisungsentscheid festzu- halten. * 4 Für den Eintritt ins Langzeitgymnasium gilt ein Orientierungswert von 5.2, welcher sich aus dem Durchschnitt der Fächer bzw. Fachberei- che Deutsch, Mathematik sowie «Natur, Mensch, Ges der Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen sowie weiterer Leistungsbele- ge. * 3 412.114 2 Sofern sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten
231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
dem Richter und nach den Gesetzen desjeni- gen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen. 2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Allge- meinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuld- ners an. Art. 2 1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und je- der hypothekarischen und nicht hypot und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Würt- tembergische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
Beschwerdeabteilung; 2 161.112 d) die Justizverwaltungsabteilung. 2 Die Aufgaben der Abteilungen ergeben sich aus den schweizerischen Pro- zessgesetzen und dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie dieser Geschäfts- sabteilung 1 Die Justizverwaltungsabteilung besorgt alle Geschäfte der Justizverwal- tung, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben. 2 Sie kann bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- und Strafrechtspflege vor. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats10). § 17 Gerichtskasse 1 Die Rechnungsführerinnen
942.415 - Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Verein- barung unterziehen. Art. 2 1 Die Kantone verpflichten sich, der I öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. 2 942.415 Art. 8 1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d. h. auf Lotterie- veranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als Fr. 1 bewilligt wurde, sind jedoch von der Be- willigung auszuschliessen. Art. 10 1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unter- nehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den
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