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422.1 - Filmgesetz
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§ 2 Regierungsrat 1 Die Entscheide der Sicherheitsdirektion können auf dem Beschwerdeweg an den Regierungsrat weitergezogen werden. * 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in rungen mitzunehmen. § 18 Herabsetzung des Mindestalters 1 Die Sicherheitsdirektion kann Jugendlichen unter 16 Jahren und Kindern von sich aus oder auf Gesuch des Veranstalters, des Kinoinhabers oder des Jugendliche Besucher von Filmvorführungen müssen sich über Identität und Alter ausweisen können. 2.3. Gebühren § 23 Gebühren 1 Die Sicherheitsdirektion erhebt für ihre Verfügungen auf Grund dieses Ge-
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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
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Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den An- sätzen der Militärversicherung. § 4 Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen 1 stören, können von der Einheitskomman- dantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden. 2 Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weg- geführt und ferngehalten werden. 3 en 1 Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraum- bauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Pla- nungs- und Baugesetzes. § 26 Entscheide betreffend Ersatzabgabe
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841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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zuständige Direktion7); c) der Leiter der IV-Stelle. 3 Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetz- gebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig Sonderschulkon- zept vorliegt, mindestens jedoch während drei Jahren. Die Finanzierung der Kosten richtet sich nach dem Schulgesetz vom 27. September 199015). § 12 Rechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet Schiedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG und bezeichnet den Vorsitzenden. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem ATSG und dem Verwaltungsrechts- pflegegesetz17). * 15) BGS 412.11 16) SR 830.1 17) BGS 162
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213.712 - Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
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Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. 2 Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die laufende Bevorschussung entsprechend Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber. 3 Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungs- kommission, a) den
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413.41 - Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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ff. ZGB zu errichten, welche eine Förster- schule betreibt2). Art. 2 Schule 1 Die Schule befindet sich in Maienfeld. 2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Ve Aufgaben 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schu- le. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente gewichtet. Art. 21 Kostenbeiträge der Vertragspartner – Baukostenanteile 1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baube- schlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung
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213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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unentgeltlich. § 2 Organisation 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen zur finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person stehen; c) wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit der pflichtigen Person zusammenwohnt; 3) SR 311.0 2 213.711 d) Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 peri- odisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der Regel auf den Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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GS 29, 649 1 215.56 2 Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des amtlichen Verkaufs bestimmen sich nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs3) Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden. § 8 Anzeige 1 Verpfänderinnen und Verpfänder, die sich durch das Verhalten einer Pfandleiherin oder eines Pfandleihers verletzt fühlen, können bei der Direk- erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12. § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte 1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan- hänger, ein Schiff, ein Boot oder eine mobile
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413.115 - Verordnung über die Durchführung von Anerkennungsverfahren von nicht eidgenössisch geregelten höheren Bildungsgängen und höheren Bildungseinrichtungen (Höhere Fachschulen)
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rfahren 1 Die Trägerin eines Diplomlehrgangs hat sich für die Anerkennung des Lehrgangs einem kantonalen Anerkennungsverfahren zu unterziehen, das sich an den eidgenössischen Mindestvorschriften für Höhere besteht; d) die Trägerin des Diplomlehrgangs Gewähr bietet für eine qualitativ gute Ausbildung und sich über ein anerkanntes Qualitätsmanagement- system (zumindest nach eduQua) ausweist; e) die Nachfrage schweize- rische Gesundheitssystem vermittelt werden; b) die Zusammenarbeit mit der Schulmedizin muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden und die schulmedizinischen Grundlagenfä- cher müssen im Lehrgang
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915.21 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Standortentwicklung (Standortentwicklungsverordnung; SEVO)
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wirkungsorientierten Förderbeitrags 1 Der maximale jährliche wirkungsorientierte Förderumfang berechnet sich wie folgt: Anzahl der im massgebenden Jahr eingesparten Tonnen CO eq₂ gemäss § 4 Abs. 1 und 2 mul Förderung 1 Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des aufwandseitigen För- derbeitrags setzt sich aus den Personalaufwendungen für die qualifizieren- den innovativen Tätigkeiten sowie den Aufwendungen aufwandseitigen Förderbeitrags 1 Der jährliche aufwandseitige Förderumfang vorbehalten § 10 berechnet sich wie folgt: Die qualifizierenden Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 1 mul- tipliziert mit 25 Prozent. 4.
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