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§ 26 Abs. 1 PBG, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BO Stadt Zug
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(Alarmsystem etc.) ein kostenpflichtiges «Dienstleistungsangebot auf Nachfrage» angeboten werden soll (vgl. Akten der Baudirektion B19 Bel. 7). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 werden wird zudem darauf hingewiesen, dass für die Spitex ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. Akten der Baudirektion B8 und B20 Bel. 9). Im Erdgeschoss sind zudem ein Gemeinschaftsraum sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn – nicht einem beschränkten Personenkreis. Vielmehr soll jede betagte Person die Alterswohnungen mieten können, wobei ältere Personen mit Wohnsitz oder Le
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Art. 938a OR i.V.m. Art. 155 HRegV
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Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven aus dem Handelsregister zu löschen ist, soll den Handel mit Aktienmänteln verhindern und dient zudem der Registerwahrheit (Rüetsch, in: Siffert/Turin laufenden Frist nicht eine Fristerstreckung zur Einreichung der Abtretungsvereinbarung verlangt hat. Sollte sie dazu aufgrund der angeblichen Krankheit eines Mitarbeiters innerhalb der laufenden Frist nicht
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Rechtspflege
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Interessen auf gesetzeskonformem Weg durchzusetzen. Mit seinem juristischen Wissen und der Erfahrung soll er den Rechtsuchenden helfen. Diese Tätigkeit erfordert ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit. Diese schützen, wenn jemand aufgrund eines strafbaren Verhaltens nicht mehr vertrauenswürdig sei. Daher solle solchen Personen die Berechtigung zur Führung des Titels entzogen werden können. Damit werde in diesem Zahlung an und drohte mit einer Zivilklage, aber auch mit einer «Strafanzeige wegen Betrugs u.a.», sollten sie sich nicht kooperativ zeigen. Schon dieses Vorgehen geht eindeutig zu weit. Unzulässig ist die
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 731b OR – Mängel in der Organisation der Gesellschaft . Ein Streit oder eine Unklarheit über die Eigentumsverhältnisse an einer juristischen Person stellen in der Regel keinen Organi
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Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG
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die arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. So sollen die Massnahmen a) die Vermittlung eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht erfüllt sei.
4.2 Die Bildungsmassnahme soll sodann im Sinne eines im Bereich der Invalidenversicherung entwickelten Grundsatzes verhältnismässig können, wobei Praxis und Lehre eine Kursdauer von einem Jahr als oberstes Limit sehen. Zum andern soll der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu den
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Bau- und Planungsrecht
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durch die Behörden vonnöten ist. Der vorgesehene Betrieb soll von 25 auf 39 Sitzplätze ausgeweitet werden, was einer 56%igen Zunahme entspricht, und soll als Raucherlokal geführt werden. Anstelle der bewilligten vom 16. Januar 2015, Erw. 3.2; 1A.216/2003 vom 16. März 2004, Erw. 3.1). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung öffentlichen Interessen oder jene der Nachbarschaft nicht tangieren.
c) Der strittige Betrieb soll in einer Liegenschaft geführt werden, die in der Zone WA4 liegt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt
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Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Änderung des Geschlechts im Personenstandregister)
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amtin oder dem Zivilstandesbeamten soll für andere Behörden verbindlich sein.
4. Zu Art. 30b Abs. 1:
Die Zivilstandesbeamtin oder der Zivilstandesbeamte soll zur Entgegennahme von Geschlechtsän äussern uns fristgemäss wie folgt:
Antrag:
1. Zu Art. 30b Abs. 1:
Die Geschlechtsänderung soll nicht nur im Rahmen einer einfachen Erklärung gegenüber der Zivilstandesbeamtin bzw. dem Zivilsta Menschen seien ganzheitlich zu regeln.
7. Zu Art. 30b Abs. 4:
Urteilsfähigen Minderjährigen soll es ermöglicht werden, den Antrag auf Änderung des Geschlechts selbständig zu stellen.
Begründung
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Zivilrecht
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erlaubtem Gebrauch des Werks als Vergütung hätte beanspruchen können. Wer Urheberrechte verletzt, soll schliesslich nicht bessergestellt werden als derjenige, der eine entsprechende Erlaubnis für die elung unterbreitet, gemäss welchem die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller CHF 185'595.90 schulden solle und sie ihm eine Summe von CHF 40'000.– per Saldo aller Ansprüche offeriere. Ob der Rechtsvertreters nachweist, die sein Informationsbedürfnis in objektiver Hinsicht als schutzwürdig erscheinen lassen. Dazu sollte es genügen, wenn die auf konkreten Anzeichen beruhenden Zweifel des Gläubigers an der Zahlungsfähigkeit
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Art. 318 und 221 Abs. 1 lit. b ZPO
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kantonale Instanz zu verlangen. Mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides bereits ausgeführt – daraus, dass das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll (vgl. Art. 318 ZPO), d.h. dass die Berufung grundsätzlich reformatorische und nicht bloss kassatorische verurteilen, wenn auf das Gesuch einzutreten sei. Man muss sich deshalb fragen, ob dem Gesuchsgegner, sollte er mit seiner Berufung die Verweigerung jeglicher Unterhaltszahlungen gegenüber der Gesuchstellerin
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Anwaltsrecht
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Interessen auf gesetzeskonformem Weg durchzusetzen. Mit seinem juristischen Wissen und der Erfahrung soll er den Rechtsuchenden helfen. Diese Tätigkeit erfordert ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit. Diese schützen, wenn jemand aufgrund eines strafbaren Verhaltens nicht mehr vertrauenswürdig sei. Daher solle solchen Personen die Berechtigung zur Führung des Titels entzogen werden können. Damit werde in diesem Zahlung an und drohte mit einer Zivilklage, aber auch mit einer «Strafanzeige wegen Betrugs u.a.», sollten sie sich nicht kooperativ zeigen. Schon dieses Vorgehen geht eindeutig zu weit. Unzulässig ist die