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Bundesgesetz Turnen und Sport
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betont wird, sollte diesem Umstand auch in der vorliegenden Gesetzesvorlage über die Informationssysteme des Bundes im Bereich des Sports Rechnung getragen werden. Den interessierten Gemeinden sollte daher Zugang die in Artikel 1 aufgeführten Gründe sollte Artikel 6 lit. a entsprechend ergänzt werden (s. Antrag 2.4). In Absatz 2, der die Datenweitergabe an Dritte regelt, sollte ausdrücklich festgehalten werden, Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Absatz 1 ist zu eng formuliert. Es sollten auch andere Institutionen erwähnt werden, die bis anhin in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen
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Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug
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anzupassen. Mit der verstärkten Koordination unter den Rettungsdiensten soll das Rettungswesen weiter verbessert werden. Neu sollen im Rahmen der integrierten psychiatrischen Versorgung Tagesangebote für für akut psychisch erkrankte Erwachsene, Kinder und Jugendliche geschaffen werden können. Zuletzt soll die gesetzliche Grundlage für die leistungsorientierte Unterstützung der Ausbildung von Pflegefachpersonen
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Vernehmlassung zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG)
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Berechnung der durchschnittlichen Ruheschicht soll verzichtet und die Anzahl reduzierter Ruheschichten soll erhöht werden.
4. Die Zugerland Verkehrsbetriebe sollen bei der Ausarbeitung der Verordnung einbezogen 6 Dienstschicht
Art. 6 sei nochmals grundsätzlich zu überarbeiten.
2. Art. 7 Pausen
Abs. 5 sollte so ergänzt werden, dass die ununterbrochene Arbeitszeit auf 5,5 Stunden erhöht werden kann, sofern
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Totalrevision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz)
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macht. Ein fachlich versierter Verwaltungsrat soll in erster Linie für die strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung zuständig sein. Der Regierungsrat soll künftig vor allem aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Mit der Geschäftsleitung zur Führung der operativen Angelegenheiten und einer Revisionsstelle sollte die GVZG die Anforderungen an eine moderne und professionelle Geschäftsführung erfüllen. Das Monopol
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Revision der Expatriates-Verordnung (ExpaV)
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wir folgende Anträge:
Art. 1 Abs. 1 Entwurf ExpaV, der den Anwendungsbereich der ExpaV regelt, soll wie folgt lauten: « 1 Diese Verordnung gilt für Personen (Expatriates), die von ihrem ausländischen Abs. 2 Bst. c Entwurf ExpaV, der die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Schulkosten regelt, soll wie folgt lauten: «c. die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an ent EFD das Anhörungsverfahren zur Änderung der Expatriates-Verordnung (ExpaV). Mit der Revision sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:
- Beschränkung des Anwendungsbereichs der ExpaV
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Änderung des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
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ten, die Übergangsbestimmung und das Inkrafttreten. Mit der Revision des Kinderbetreuungsgesetzes soll den Gemeinden zukünftig mehr Spielraum bei der Festlegung der Elternbeiträge eingeräumt werden, die äglich gestaltet werden. Das auf Ende 2012 befristete Kinderbetreuungsgesetz hat sich bewährt und soll daher unbefristet weitergeführt werden. Direktion des Innern, Direktionssekretariat Kontakt:
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Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)
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allgemeinen Wartetage sollen erst auf Rahmenfristen angewendet werden, welche nach dem 1. April 2011 eröffnet werden. 3. Art. 6a Abs. 2 und 3: Bei der Höhe des Versichertenverdienstes soll weiterhin der Monat spätestens am 5. Tag (nicht am 10. Tag) einzureichen sind. 5. Art. 37 Abs. 1 bis 3bis: Diese Regelung soll erst auf Rahmenfristen, welche ab 1. April 2011 eröffnet werden, angewendet werden. 6. Art. 40 Abs
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Revision der Alarmierungsverordnung
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Warnung vor ausserordentlichen Wetterlagen, geologischen Vorkommnissen, Lawinen oder Erdbeben geht. Sie soll entscheiden können, welche geographischen Gebiete mit welchen Mitteln zu alarmieren sind. Bei komplexen Planung, Aufbau und Betrieb der (personellen) Alarmorganisationen in den Gemeinden. Zu Ziffer 3 Sollten Sie unserem Antrag in Ziffer 1 folgen und die Koordinationspflicht für die Nationale Alarmzentrale n zum Wetter oder zur Lawinensituation, wie sie heute von Fernsehen und Radio verbreitet werden, sollen weiterhin möglich sein. Zu Ziffer 2 Die Zuständigkeiten zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft
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Kantonsratsbeschluss betreffend Landerwerb für kantonale Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone; Ergebnis der 1. Lesung im Regierungsrat vom 16. September 2008
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Thomas Rickenbacher legt der Regierungsrat einen Beschlussesentwurf vor. Der neue Kantonsratsbeschluss soll es dem Kanton Zug ermöglichen, für den Erwerb von Land in der Landwirtschaftszone Fr. 80.-- pro Q 10%) und nicht bloss Fr. 20.-- pro Quadratmeter, wie er es jahrelang gehandhabt hat. Der neue Preis soll den freihändigen Erwerb von Land für kantonale Infrastrukturvorhaben erleichtern. Im landwirtschaftlichen
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Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes
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Motionsanliegen zu erfüllen. Er will es jedoch mit einem Zwischenschritt verbinden. Der Kantonsrat soll frühestens Anfang 2019 darüber beschliessen, ob auch Erdgas ab 2030 für Gebäudeheizungen verboten Rolle. Der Kantonsrat will mit einer erheblich erklärten Motion klare Regeln aufstellen. Ab 2030 sollen in Neubauten keine fossilen Energieträger mehr zulässig sein, also kein Heizöl und kein Erdgas. Der