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Parlamentarischen Initiative 15.438s: «Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament»
einen geordneten Parlamentsbetrieb ermöglichen. Um die nötige Transparenz der Regelung zu garantieren, soll diese in den Grundzügen in einem Gesetz formuliert sein. In diesem Sinne unterstützen wir das Anliegen
Änderung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)
wieder eingeführt werden soll, stellen wir folgenden Antrag: Ziffer III betreffend Inkrafttreten soll Absatz 2 folgendermassen formuliert werden: «Der Artikel 8g tritt rückwirkend auf den 1. September
Finanzen
beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten. Die Eingabe soll eine Aktion veranlassen, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen durchführen müsste, würde sie gelegenen Teils des GS F. und die Überführung in das Finanzvermögen seien grundsätzlich möglich. Es soll aber vermieden werden, dass bei konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben auf der W
Finanzrecht
beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten. Die Eingabe soll eine Aktion veranlassen, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen durchführen müsste, würde sie gelegenen Teils des GS F. und die Überführung in das Finanzvermögen seien grundsätzlich möglich. Es soll aber vermieden werden, dass bei konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben auf der W
Verwaltungspraxis
beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten. Die Eingabe soll eine Aktion veranlassen, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen durchführen müsste, würde sie gelegenen Teils des GS F. und die Überführung in das Finanzvermögen seien grundsätzlich möglich. Es soll aber vermieden werden, dass bei konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben auf der W Arbeitssuche. Wenn er ihnen nachkommt, darf die Sozialhilfebehörde auch keine Sanktionen verfügen. Sollte in der Folge mangels Mitwirkung trotzdem eine Sanktion (Kürzung oder Einstellung) verfügt werden
§ 7 FHG
beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten. Die Eingabe soll eine Aktion veranlassen, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen durchführen müsste, würde sie gelegenen Teils des GS F. und die Überführung in das Finanzvermögen seien grundsätzlich möglich. Es soll aber vermieden werden, dass bei konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben auf der W
§§ 52c Abs. 3 und 67 Abs. 1 und 3 WAG
Rechtssicherheit». Diese «Gründe der Rechtssicherheit» beinhalten eine abstrakte Normenkontrolle. Dadurch soll Klarheit über die Rechtslage für diese und weitere Wahlen geschaffen werden, unabhängig von einem
Art. 12 lit. d BGFA
werden. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Fassadenbeschriftung ist aussergewöhnlich gross, soll hell beleuchtet und im dritten Stock eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes an einer stark befahrenen Beschriftung sollte eine Gesamtlänge von ca. 9.4 m und eine Höhe von 70 cm («XY») bzw. 32 cm («Advokatur & Notariat») aufweisen und mit weissen LED-Lichtern ausgeleuchtet werden. Die Fronten sollten blau (blaues den Schranken der Werbetätigkeit von Anwälten hat das Bundesgericht aber stets betont, das Publikum solle darauf vertrauen können, dass Rechtsanwälte, wenngleich Gewerbetreibende, sich in ihrer Berufsausübung
Bau- und Planungsrecht
Recht erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hielt im genannten Urteil Folgendes fest: «Gemäss § 2 soll die Aufwertung und Belebung u.a. durch die «Unterbringung von Kleingewerbe» herbeigeführt werden. Südwestseite des Gebäudes vorgesehen. Die zwei Giebellukarnen, die sich je am Ende des Daches befinden, sollen durch Lukarnen in der Form eines Mansardendaches ersetzt werden. Im Erdgeschoss wird das Geschoss (insbesondere für Wohnungen mit drei und mehr Zimmern) sowie die Unterbringung von Kleingewerbe, sollen eine Aufwertung und Belebung herbeiführen. In der inneren Altstadt, die eine in sich besonders g
Anwaltsrecht
werden. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Fassadenbeschriftung ist aussergewöhnlich gross, soll hell beleuchtet und im dritten Stock eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes an einer stark befahrenen Beschriftung sollte eine Gesamtlänge von ca. 9.4 m und eine Höhe von 70 cm («XY») bzw. 32 cm («Advokatur & Notariat») aufweisen und mit weissen LED-Lichtern ausgeleuchtet werden. Die Fronten sollten blau (blaues den Schranken der Werbetätigkeit von Anwälten hat das Bundesgericht aber stets betont, das Publikum solle darauf vertrauen können, dass Rechtsanwälte, wenngleich Gewerbetreibende, sich in ihrer Berufsausübung

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