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Integrationsangebot SEK I Asyl
Bildungsinhalte sind: - Deutsch: Das Hauptfach ist Deutsch als Zweitsprache. Angestrebt wird das Sprachniveau B1/B2. Dies in den vier Fertigkeiten Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben. - Mathematik: Erarbeiten
van Gessel Dorine
dorine.vangessel@kbz-zug.ch Bildungsbereich Sprachen
Sprachliche Förderung in der zweijährigen Grundbildung
Sprachliche Förderung in der zweijährigen Grundbildung am GIBZ
Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
CH AG Blog-Publikationen unter dem Titel «Strafanzeige gegen xy.ch eingereicht» und in englischer Sprache unter dem Titel «Complaint filed against xy.ch» auf. In der Folge gelangte die E. GmbH mit einem Weiterverbreitung von Inhalten jener Onlinepublikationen auf irgendeine Weise und in jeder anderen Sprache zu untersagen. Weiter seien Drittbetreiber von Websites anzuweisen, den Link zu den Onlinepublikationen Website den inkriminierten Blog mit dem Titel Strafanzeige gegen (…) in deutscher und englischer Sprache aufgeschaltet und überdies die Publikation so umgesetzt habe, dass Internetbesucher bei der Onlinesuche
Zivilrecht
CH AG Blog-Publikationen unter dem Titel «Strafanzeige gegen xy.ch eingereicht» und in englischer Sprache unter dem Titel «Complaint filed against xy.ch» auf. In der Folge gelangte die E. GmbH mit einem Weiterverbreitung von Inhalten jener Onlinepublikationen auf irgendeine Weise und in jeder anderen Sprache zu untersagen. Weiter seien Drittbetreiber von Websites anzuweisen, den Link zu den Onlinepublikationen Website den inkriminierten Blog mit dem Titel Strafanzeige gegen (…) in deutscher und englischer Sprache aufgeschaltet und überdies die Publikation so umgesetzt habe, dass Internetbesucher bei der Onlinesuche
Verfahrensrecht
Regeste: Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG – Aus einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Die Berufung auf
§ 34 SchulG, Art. 301 ZGB und § 44 Abs. 2 EG ZGB
M. ist für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit einer schweren Verhaltens- und/oder Sprachbehinderung vorgesehen und damit im vorliegenden Fall für die weitere Schulung von A. geeignet. f) Als
Sozialhilfe und Arbeitsmarktrecht
Regeste: Art. 14 Abs. 1 AVG, Art. 37 lit. a, 39 Abs. 1 und 4 AVV – Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers in einem  Personalverleihunternehmen bestimmen oder massgeblich beeinflussen
Volksschule
M. ist für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit einer schweren Verhaltens- und/oder Sprachbehinderung vorgesehen und damit im vorliegenden Fall für die weitere Schulung von A. geeignet. f) Als
Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
Regeste: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 26 Abs. 1 RPG, § 3 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 PBG, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO des Regierungsrates

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