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Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
Änderung weniger als Fr. 120.– im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 4. Die AK Zug sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2014 bzw. mit Verfügung vom 9. April 2014 eine jährliche
Gerichtspraxis
aus dem Pub heraustraten, flüchtete die Gruppierung vom Tatort. Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Zuger Polizei gegen A. ein Rayonverbot aus und untersagte ihm in der Zeit vom 10. März 2018 bis Voraussetzung zur Behandlung eines mit dem Geburtsgebrechen adäquat kausal zusammenhängenden Sprachgebrechens bildet (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, dritte übe weil angesichts des kurzen Zeitraums ab Anmeldung vom 18. Dezember 2017 bis zum Beginn des Sprachaufenthalts vom 19. Februar 2018 eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehen würde, für diesen Zeitraum
Es war zu viel. (Frau M. berichtet.)
Gedanken, bei den Anonymen Alkis vorbei zu gehen oder ähnliches. Und verwarf die Idee wieder. Ab und zu sprach ich mein Problem bei Bekannten an. Was kaum je wirklich Reaktionen auslöste. Zum Teil aus Hilflosigkeit
Beschwerdeverfahren
eit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 5 km/h mit dem Pw ... schuldig sprach und sie dafür mit einer Busse von CHF 20.– zuzüglich amtliche Kosten von CHF 120.– bestrafte. Mit
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
Grundstücks GS 1643 durch den Zonenplan 1995 der Gemeinde Zug eine materielle Enteignung bewirkte und sie sprach für das Grundstück im Halte von 19’795 m2 eine Entschädigung zu Gunsten der Gesuchsteller und zu
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
Resultat zu Recht nicht stattgefunden. 15. Die Beschwerdeführerin hält fest: «Der Gemeindepräsident sprach nach dem Rückzug des Antrages zur geheimen Abstimmung nochmals ca. 10 Minuten für die gemeindliche des Schlussvotums einzubeziehen. Bei den rund 35 Voten durch 26 Stimmberechtigte gemäss Protokoll sprachen sich rund 60 % für das Projekt und rund 40 % gegen das Projekt aus. Die Gegnerschaft kam mit teilweise
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
(Berufsberatung/ Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle sprach V. im Januar und Oktober 2004 Kostengutsprache für einen Vorkurs und ein Praktikum im Hinblick auf
Stimmrecht
Resultat zu Recht nicht stattgefunden. 15. Die Beschwerdeführerin hält fest: «Der Gemeindepräsident sprach nach dem Rückzug des Antrages zur geheimen Abstimmung nochmals ca. 10 Minuten für die gemeindliche des Schlussvotums einzubeziehen. Bei den rund 35 Voten durch 26 Stimmberechtigte gemäss Protokoll sprachen sich rund 60 % für das Projekt und rund 40 % gegen das Projekt aus. Die Gegnerschaft kam mit teilweise
Staats- und Verwaltungsrecht
Grundstücks GS 1643 durch den Zonenplan 1995 der Gemeinde Zug eine materielle Enteignung bewirkte und sie sprach für das Grundstück im Halte von 19’795 m2 eine Entschädigung zu Gunsten der Gesuchsteller und zu die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre Beschwerdegegnerin 1 im Bereich Politik und Staatskunde wurden bei diesem zweiten Gespräch nicht zur Sprache gebracht. d) In einem an die Beschwerdegegnerin 1 gerichteten Schreiben vom 30. April 2010 erklärt
Verwaltungspraxis
der Klarheit, wonach ein Arbeitszeugnis in verkehrsüblicher, allgemein verständlicher und klarer Sprache abzufassen ist und in seiner Aussage eindeutig sein muss, und zwar sowohl für den zeugnisberechtigten

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