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Team
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6330 Cham oliver.fuellemann@zg.ch +41 41 723 72 51 +41 41 723 72 59Claudio Wiederkehr Kommandant Stellvertreter / Ausbildungschef 6330 Cham claudio.wiederkehr@zg.ch +41 41 723 72 54 +41 41 723 72 59Oliver
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Zuständigkeiten
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Vernetzungs- & Landschaftsqualitätsprojekte
041 728 55 53
bruno.aeschbacher@zg.ch
Stellungnahmen & Mitberichte
Pflanzenschutz
Rebbaubewilligungen
55 52
othmar.geisseler@zg.ch
Kontrollkoordination
Stellungnahmen & Mitberichte (Bauen ausserhalb der Bauzone)
Joel Andermatt
Datenerhebung
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Vereidigung und Arbeitsaufnahme des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Risch
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konstituiert und seine Arbeit aufgenommen.Die Ressortverteilung stellt sich wie folgt dar:
Ressort
Gemeinderatsmitglied
Stellvertretung
Gemeindepräsident/Stabstellen Präsidiales
Peter Hausherr bearbeiten wird. "In der kommenden Legislatur werden wichtige Vorhaben realisiert und umgesetzt. Wir stellen wichtige Weichen für zukunftsweisende Projekte. So beispielsweise das Hochwasserschutzprojekt oder
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(vgl. zum Ganzen BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 mit Hinweisen).
7.2.2 Wie sich der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 16. März 2022 und den dazu eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, war Anrechnung der Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen wurde.
4.1 Die Ausgleichskasse stellt sich unter Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei
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Art. 1a AHVG
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(vgl. zum Ganzen BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 mit Hinweisen).
7.2.2 Wie sich der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 16. März 2022 und den dazu eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, war Anrechnung der Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen wurde.
4.1 Die Ausgleichskasse stellt sich unter Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei
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Art. 8 BV, Art. 4 Abs. 1 FamZG
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, anderseits würden ihm die staatlichen Familienzulagen versagt. Diese differenzierte Handhabung stelle eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 8 Abs. 1 BV dar.
5.2 Art. 8 Abs. 1 BV Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) abzuleiten. Die Aufnahme des Kindes des Konkubinatspartners stellt nämlich keine bewilligungspflichtige Familienpflege im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 ff. das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind B. nicht fällt. Entscheidungsgrundlage stellt vorliegend die Bestimmung eines Bundesgesetztes im Sinne der obigen Ausführungen dar, das vom An
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Familienzulagen
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, anderseits würden ihm die staatlichen Familienzulagen versagt. Diese differenzierte Handhabung stelle eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 8 Abs. 1 BV dar.
5.2 Art. 8 Abs. 1 BV Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338) abzuleiten. Die Aufnahme des Kindes des Konkubinatspartners stellt nämlich keine bewilligungspflichtige Familienpflege im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 ff. das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind B. nicht fällt. Entscheidungsgrundlage stellt vorliegend die Bestimmung eines Bundesgesetztes im Sinne der obigen Ausführungen dar, das vom An
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Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung
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Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % en Stellung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anmelden konnte: Eine vorübergehende Ausdehnung des anspruchsberechtigten Personenkreises auch auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung erfolgte Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV - Bei unselbständig tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung richten sich Anspruch auf und Höhe des Covid-19-Erwerbsersatzes gemäss dem anwendbaren Gesetzes-
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Art. 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, 2 und 2quater Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (Stand 28. Mai 2021); Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV
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Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % en Stellung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anmelden konnte: Eine vorübergehende Ausdehnung des anspruchsberechtigten Personenkreises auch auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung erfolgte Regeste:
- Bei unselbständig tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung richten sich Anspruch auf und Höhe des Covid-19-Erwerbsersatzes gemäss dem anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrecht
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Landolt Tony
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Aabachstrasse 5
Postfach 6301 Zug tony.landolt@zg.ch +41 41 728 55 30 Arbeitsinspektor Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Arbeits- und Ruhezeiten / Arbeitszeitbewilligungen
Begutachtung v