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09.477 s Pa.Iv. Fournier. Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung
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Antwort an den Bund Sehr geehrte Frau Wermeille Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben von Kommissionsvizepräsident Didier Berberat vom 6. Dezember 2011 haben wir Gelegenheit erhalten, zu einem
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Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft
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Antwort an das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK In Beantwortung Ihres Schreibens vom 9. Dezember 2008 zu oben erwähntem Betreff machen wir gerne Gebrauch von der M
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Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend Übernahme der Rückführungsrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
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Antwort an den Bund, online bis 28. September 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, bis 5. September 2009 zum Entwurf des Bu
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Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
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Staatssekretariat für Wirtschaft Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Kantonsregierungen im obengenannten Anhörungsverf
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Totalrevision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz)
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18. Februar 2015 Der Kernauftrag der Gebäudeversicherung Zug (GVZG) ist das Versichern von Feuer- und Elementarschäden. Zugleich nimmt sie die kantonalen Aufgaben in den Bereichen Brandschutz und Feu
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Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
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ng des Erwerbseinkommens.
Der Grenzbetrag für eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bei der heutigen Grenze von 120 000 Franken Bruttolohn soll belassen werden.
Es sei nochmals nochmals zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gemäss Art. 89a DBG bzw. Art. 33b StHG zwingend bis zum Ende ihrer Quellensteuerpflicht der NOV unterliegen
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Änderung Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste und Aufhebung Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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22. August 2011 Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2011 den Entwurf zu einer Änderung des Gesetzes über den Entschädigungsfonds für Tierverluste und die Aufhebung des Gesetzes betref
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2. Vorentwurf für eine Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung)
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des Vernehmlassungsergebnisses zu überarbeiten. Dabei seien die jeweils zuständigen kantonalen Verantwortlichen und Fachpersonen aus den Bereichen der Vollzeit- und Tagesbetreuung beizuziehen. Begründung
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Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 21. Mai 1991 (Jagdverordnung; BGS 932.11)
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¨23. November 2016 Die Zuger Regierung hat eine Änderung der kantonalen Jagdverordnung verabschiedet und die Direktion des Innern beauftragt, den Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Mit der Änderung
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Anhörung zu den definitiven NFA-Zahlen 2009
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hssystem sind wir der Ansicht, dass das Vorgehen bei Berechnungsfehlern und dessen rechtliche Verankerung im Gesamtkontext des Wirksamkeitsberichts weiter behandelt und eine fundierte, geprüfte und breit