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Umgang mit herausforderndem Verhalten
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zu können.
*Jolanda Joos ist Mitarbeiterin der Abteilung Sonderpädagogik und unter anderem verantwortlich für die besondere Förderung. Sie ist schulische Heilpädagogin mit langjähriger Erfahrung in mit herausforderndem Verhalten.
Von Carla Canonica und Jolanda Joos*
Seit 2008 liegt die Verantwortung für schulische Förderung und die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit
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Neue Regeln für die Hausaufgaben
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Per 1. August 2024 wurde im Kanton Zug die Hausaufgabendauer angepasst. Per 1. August 2024 wurden im Kanton Zug die Zeiten für die Hausaufgaben angepasst. Der Beitrag von Markus Kunz, "Hausaufgaben
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Budget 2025
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Mitteilung vom 4. November 2024 Der Gemeinderat hat das Budget 2025 mit einem Ertragsüberschuss von CHF 1'235’500 verabschiedet. Gleichzeitig beantragt er der Einwohnergemeindeversammlung, den Steuer
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Laviamo
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Alltagsluxus dienen sollen. Die Laviamo-Produkte zeichnen sich durch eine nachhaltige und hochwertige Verarbeitung aus, was sie besonders attraktiv für umweltbewusste Kunden macht.E-Mail: laviamo.switzerland@gmail
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Sozialversicherungsrecht
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nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit, eines daraus resultierenden niedrigeren bzw. mit Fr. 0.– zu veranschlagenden Invalidenkommens und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen. Anders
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Honorar des Sachwalters; Art. 731b OR
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Verfahrensbeteiligten oder Dritten (beispielsweise den Organen, die den Organisationsmangel zu verantworten haben) auferlegen oder die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sondern auch die Art und Höhe der Honorierung anordnen kann, aber nicht muss (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, andere Parteien des Organisationsmängelverfahrens und nicht die für den Organisationsmangel verantwortlichen Organe) kostenpflichtig ist.
7. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Berufungskläger
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Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel
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Verfahrensbeteiligten oder Dritten (beispielsweise den Organen, die den Organisationsmangel zu verantworten haben) auferlegen oder die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sondern auch die Art und Höhe der Honorierung anordnen kann, aber nicht muss (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, andere Parteien des Organisationsmängelverfahrens und nicht die für den Organisationsmangel verantwortlichen Organe) kostenpflichtig ist.
7. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Berufungskläger
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Bau- und Planungsrecht
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), in welchen die grundlegenden Verfahrensgarantien verankert sind. Hierzu gehört allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), aus welchem
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Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), in welchen die grundlegenden Verfahrensgarantien verankert sind. Hierzu gehört allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), aus welchem
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Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
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Regeste:
Bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten ist die Gewährung eines Darlehens nicht zulässig, wenn es nicht zur Verbesserung der Situation, sondern zur weiteren Verschuldung führt.