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Umgang mit herausforderndem Verhalten
zu können. *Jolanda Joos ist Mitarbeiterin der Abteilung Sonderpädagogik und unter anderem verantwortlich für die besondere Förderung. Sie ist schulische Heilpädagogin mit langjähriger Erfahrung in mit herausforderndem Verhalten. Von Carla Canonica und Jolanda Joos* Seit 2008 liegt die Verantwortung für schulische Förderung und die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit
Neue Regeln für die Hausaufgaben
Per 1. August 2024 wurde im Kanton Zug die Hausaufgabendauer angepasst. Per 1. August 2024 wurden im Kanton Zug die Zeiten für die Hausaufgaben angepasst. Der Beitrag von Markus Kunz, "Hausaufgaben
Budget 2025
Mitteilung vom 4. November 2024 Der Gemeinderat hat das Budget 2025 mit einem Ertragsüberschuss von CHF 1'235’500 verabschiedet. Gleichzeitig beantragt er der Einwohnergemeindeversammlung, den Steuer
Laviamo
Alltagsluxus dienen sollen. Die Laviamo-Produkte zeichnen sich durch eine nachhaltige und hochwertige Verarbeitung aus, was sie besonders attraktiv für umweltbewusste Kunden macht.E-Mail: laviamo.switzerland@gmail
Sozialversicherungsrecht
nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit, eines daraus resultierenden niedrigeren bzw. mit Fr. 0.– zu veranschlagenden Invalidenkommens und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen. Anders
Honorar des Sachwalters; Art. 731b OR
Verfahrensbeteiligten oder Dritten (beispielsweise den Organen, die den Organisationsmangel zu verantworten haben) auferlegen oder die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sondern auch die Art und Höhe der Honorierung anordnen kann, aber nicht muss (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, andere Parteien des Organisationsmängelverfahrens und nicht die für den Organisationsmangel verantwortlichen Organe) kostenpflichtig ist. 7. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Berufungskläger
Gesellschaftsrecht, Organisationsmangel
Verfahrensbeteiligten oder Dritten (beispielsweise den Organen, die den Organisationsmangel zu verantworten haben) auferlegen oder die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sondern auch die Art und Höhe der Honorierung anordnen kann, aber nicht muss (vgl. Vischer, Die Verantwortlichkeit des im Organisationsmängelverfahren eingesetzten Verwaltungsratsmitglieds und Sachwalters, andere Parteien des Organisationsmängelverfahrens und nicht die für den Organisationsmangel verantwortlichen Organe) kostenpflichtig ist. 7. Schliesslich überzeugt auch der Einwand der Berufungskläger
Bau- und Planungsrecht
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), in welchen die grundlegenden Verfahrensgarantien verankert sind. Hierzu gehört allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), aus welchem
Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), in welchen die grundlegenden Verfahrensgarantien verankert sind. Hierzu gehört allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), aus welchem
Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
Regeste: Bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten ist die Gewährung eines Darlehens nicht zulässig, wenn es nicht zur Verbesserung der Situation, sondern zur weiteren Verschuldung führt.

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