Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

§ 33 Bausperre

§ 34 Baulinienraum

1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten und Anlagen unzulässig.
2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht).
3 Kleinbauten, Parkierungs-, Erschliessungsanlagen und dergleichen sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen.

Materialien
Absatz 3 (geändert: 1. Januar 2019)

In § 34 wird lediglich eine Präzisierung vorgenommen. Mit dem Begriff «dergleichen» werden inskünftig nicht mehr nur Kleinbauten, Parkierungs- und Erschliessungsanlagen vom Bauverbot im Baulinienraum ausgenommen sein, sondern weitere, ähnliche Bauten und Anlagen. Es handelt sich dabei im Baulinienraum um solche Bauten und Anlagen, welche ohne grosse Schwierigkeiten entfernt werden können. Dabei ist insbesondere an Elemente der Garten- und Umgebungsgestaltung, namentlich an Gartencheminées, und an die Gestaltung von Gartensitzplätzen zu denken. Damit ist klar, dass die Aufzählung in Abs. 3 nicht abschliessend ist.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch