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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

§ 30 Regionalpläne

§ 31 Baulinien- und Strassenpläne

§ 31a Erschliessungsplan

§ 32 Bebauungspläne

1 Bebauungspläne bestimmen die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt werden.
2 Wesentliche Vorzüge im Sinne von Abs. 1 sind:
a)  besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume;
b)  besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild.
3 Bestandteile sind Baulinienpläne, Vorschriften über die Art und das Mass der Nutzung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung der Baukörper, die Gesamthöhe, die Abstände und insbesondere die Freiräume.
4 Wird in einem Gebiet mit Bebauungsplanpflicht ein Bebauungsplan abgelehnt, so muss die Gemeinde auf ihre Kosten einen neuen Bebauungsplan ausarbeiten, sofern sie einen solchen verlangt, und spätestens innerhalb von drei Jahren erstinstanzlich beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, entfällt die Bebauungsplanpflicht und Baugesuche sind nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen.
5 Wird der
a)  einfache Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren,
b)  ordentliche Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Jahren
seit erstmaligem Begehren einer Grundeigentümerschaft der Entscheidbehörde vorgelegt, kann die betreffende Grundeigentümerschaft innerhalb von zwei weiteren Jahren einen eigenen Bebauungsplan erarbeiten und dem Gemeinderat einreichen. Der Gemeinderat legt diesen Bebauungsplan unmittelbar danach der Entscheidbehörde vor.

Materialien
Absatz 1, 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 5 (neu: 1. Januar 2019)

Gemäss Abs. 1 rechtfertigen wesentliche Vorzügen gegenüber der Einzelbauweise Abweichungen von kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften. Es gibt nur gemeindliche Bebauungspläne und zwar ordentliche und einfache.

In Abs. 2 wurde jedoch von wesentlichen Vorteilen gesprochen. Damit es auch künftig zu keinen Auslegungsschwierigkeiten kommt, ist in beiden Absätzen von demselben Begriff auszugehen. Der Kanton hat analog der geltenden «Arbeitshilfe Bebauungsplan» eine detaillierte kantonale Arbeitshilfe sowohl für den ordentlichen als auch für den einfachen Bebauungsplan mit den Gemeinden erarbeitet.

In Abs. 3 kommt es nur zu sprachlichen Anpassungen. Materiell erfolgen keine Änderungen. Gleichzeitig wird jedoch die Terminologie bereits an die Begriffe der IVHB angepasst.

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