Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Enteignung
Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 Bisherige Pläne und Bauvorschriften
§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht
§ 71b Bisherige Arealbebauungen
§ 72 Bestandesgarantie
§ 73 Wahl der Schätzungskommission
§ 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten
1 Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- oder Genehmigungsverfahrens bilden.
3 Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne.