Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71 Bisherige Pläne und Bauvorschriften

§ 71a Beurteilung nach bisherigem Recht

§ 71b Bisherige Arealbebauungen

§ 72 Bestandesgarantie

§ 73 Wahl der Schätzungskommission

§ 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten

1 Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- oder Genehmigungsverfahrens bilden.
3 Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch