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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Grundsätzliches zur Ersatzbeschaffung

Beispiel 1: Ersatzbeschaffung bei teilweiser Reinvestition

Beispiel 2: Ersatzbeschaffung bei teilweiser Reinvestition verbunden mit einer Steuerausscheidung

Verkaufserlös4'500'000.–
Anlagekosten3'400'000.–
Abschreibungen1'400'000.–
Buchwert2'000'000.–
Ersatzobjekt (Reinvestition)3'000'000.–
Buchgewinn:
Verkaufserlös4'500'000.–
Buchwert-2'000'000.–
Buchgewinn2'500'000.–
Steueraufschub:
Ersatzobjekt (Reinvestition)3'000'000.–
Buchwert-2'000'000.–
aufgeschobene stille Reserve1'000'000.–
Steuerbarer Gewinn:
Veräusserungserlös4'500'000.–
Ersatzobjekt (Reinvestition)-3'000'000.–
steuerbarer Gewinn1'500'000.–

 

Wenn der Liegenschaftsort (Betriebsstätteort) und der Hauptsitz nicht identisch ist, muss eine Steuerausscheidung erstellt werden. Bei der Differenz zwischen Anlagekosten (Fr. 3'400'000.–) und Buchwert (Fr. 2'000'000.–) handelt es sich um die wieder eingebrachten Abschreibungen (Fr. 1'400'000.–). Diese sind mit der Ausscheidung quotenmässig auf Hauptsitz und Betriebsstätteort zu verteilen (nach Umsätzen oder Erwerbsfaktoren). 

Der restliche steuerbare Gewinn (Wertzuwachsgewinn) von Fr. 100'000.– wird am Ort der Liegenschaft besteuert (Betriebsstätteort). 

Diese Aufteilung ist nur für Geschäftsliegenschaften vorzunehmen. Bei Anlageliegenschaften kann kein Steueraufschub gewährt werden (§ 63 Abs. 3 StG), weil keine Betriebsnotwendigkeit vorliegt.

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