Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie
Teilbesteuerung der Einkünfte aus den Beteiligungen des Privatvermögens
Allgemeines
§ 19 Abs. 2 StG im Überblick (ab Steuerperiode 2012)
Hinweis: Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2009)
Beteiligungen, die mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen, gelten als qualifizierte Beteiligungen und unterliegen bei der direkten Bundessteuer der Teilbesteuerung (vgl. Art. 20 Abs. 1 bis DBG). Detaillierte Angaben zur Teilbesteuerung von Einkünften aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen finden sich im Kreisschreiben Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009).
- vgl. www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-022-D-2008-d.
Übersicht: Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009 - 2022) |
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StP 2009 - 2019 | StP ab 2020 | |
Bund |
Reduktion um 40 % (Teilbesteuerung) |
Reduktion um 30 % (Teilbesteuerung) |
Art. 20 Abs. 1 bis DGB (Beteiligung im Privatvermögen) |
Art. 20 Abs. 1 bis DGB (Beteiligung im Privatvermögen) |