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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches und Höhe der Abzüge

Fahrkosten zum Arbeitsort

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit

Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche aus Distanzgründen (grundsätzlich mindestens 60 km pro Weg) am Arbeitsort aufhalten und dort übernachten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten abziehen.

Bei anerkanntem Wochenaufenthalt können die beruflich notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten wie folgt geltend gemacht werden (Ansätze für die Steuerperioden 2011 - 2024):

  • Bei einer 1-Zimmerwohnung (Studio mit Bad und kleiner Küche bzw. Kochecke) sind die ortsüblichen, effektiven Mietkosten abziehbar. In diesem Fall wird der einfache Verpflegungskostenabzug gewährt, welcher pauschal Fr. 3'200.– im Jahr bzw. Fr. 15.– pro Tag beträgt; bei Verbilligung der Verpflegung durch den Arbeitgeber anders als in bar (Kantine, Abgabe von Gutscheinen, usw.) oder bei Verpflegung in Billigrestaurants ist der halbe Pauschalabzug (Fr. 1'600.– im Jahr bzw. Fr. 7.50 pro Tag) zulässig.
  • Bei einer Mehrzimmerwohnung sind nur die ortsüblichen, anteilsmässigen effektiven Mietkosten für ein Zimmer zum Abzug zugelassen (Gesamtmiete dividiert durch Anzahl Zimmer). In diesem Fall wird der einfache Verpflegungskostenabzug gewährt, welcher pauschal Fr. 3'200.– im Jahr bzw. Fr. 15.– pro Tag beträgt; bei Verbilligung der Verpflegung durch den Arbeitgeber anders als in bar (Kantine, Abgabe von Gutscheinen, usw.) oder bei Verpflegung in Billigrestaurants ist der halbe Pauschalabzug (Fr. 1'600.– im Jahr bzw. Fr. 7.50 pro Tag) zulässig.
  • Wenn effektiv nur ein Zimmer gemietet wird, sind die ortsüblichen effektiven Mietkosten zum Abzug zugelassen. In diesem Fall wird der doppelte Verpflegungskostenabzug gewährt, welcher pauschal Fr. 6'400.– im Jahr bzw. Fr. 30.– im Tag beträgt. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn das Essen in einem preisgünstigen Lokal eingenommen werden kann, so wird für die entsprechende Mahlzeit nur der gekürzte Pauschalabzug gewährt, somit gesamthaft Fr. 4'800.– im Jahr bzw. Fr. 22.50 im Tag.
  • Als Fahrkosten gelten die Auslagen für die regelmässige Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an den Wochenenden. Die Auslagen für ein Auto können nur in begründeten Ausnahmefällen zum Abzug zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer können ab der Steuerperiode 2016 maximal Fahrkosten von Fr. 3000.– (bzw. ab der Steuerperiode 2023 und 2024 maximal Fahrkosten von Fr. 3'200.–) geltend gemacht werden.

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