Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches und Höhe der Abzüge

Fahrkosten zum Arbeitsort

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit

Auswärtiger Wochenaufenthalt

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

Spesen Nebenerwerb

Besondere Berufskategorien

Besondere Berufskosten von Expatriates

Rechtliche Grundlagen

Grundsatz

Besondere Berufskosten

Besondere Berufskosten vom im Ausland wohnhaften Expatriates

Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates

  • die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;
  • die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland;
  • die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.

Der Abzug ist nur zulässig, wenn die besonderen Berufskosten von den Expatriates selbst bezahlt (und somit nicht vom Arbeitgeber direkt übernommen bzw. zurückerstattet) werden. Werden vom Arbeitgeber Pauschalen ausgerichtet, sind diese zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen. Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch die Arbeitgeberschaft ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

 

 

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch