Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Bewegliches Privatvermögen
Gebäudeunterhaltskosten
Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten
Abziehbare Kosten
Nicht abziehbare Kosten
Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten
Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen
Steuerliche Erleichterungen für denkmalpflegerische Arbeiten
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Abzugsfähigkeit der Einlagen
Steuerpflicht des Fonds
Fondsvermögen und Ertrag aus diesem Fondsvermögen sind anteilmässig dem einzelnen Stockwerkeigentümer zu versteuern.
Die Fondsverwaltung hat jedem Stockwerkeigentümer eine Bescheinigung über die Höhe seines Anteils, sowie seines Ertrages auszuhändigen. Die entsprechenden Werte sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren.
Die Fondsverwaltung kann die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wieder mit dem Formular R 25 geltend machen.