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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

Abzug von behinderungsbedingten Kosten

Zuwendungen an politische Parteien

Kinderdrittbetreuungskostenabzug

Abzug von Einsatzkosten bei Geldspielgewinnen

Abzug für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Kantons- und Gemeindesteuern

Ab der Steuerperiode 2016 können gemäss § 30 Abs. 1 Bst. n StG die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12’000.– von den Einkünften abgezogen werden, sofern: 

  • ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
  • das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

 Diese neue Gesetzesbestimmung entspricht inhaltlich Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG, welcher ebenfalls per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.

Neu werden nicht nur Weiterbildungskosten, sondern auch berufliche Ausbildungskosten ab der Sekundarstufe II, einschliesslich der Umschulungskosten, zum Abzug zugelassen. Mit dem einheitlichen Abzug der Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung entfällt in diesem Bereich die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten, die bisher in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Die Erstausbildung kann weiterhin nicht abgezogen werden. Der Abzug ist betragsmässig begrenzt, dies im Gegensatz zum bisher geltenden Abzug für Weiterbildungskosten als Berufskosten. Sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, kann die steuerpflichtige Person höchstens Fr. 12’000.– abziehen.

Detaillierte Angaben zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten finden Sie im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 42 vom 30. November 2017.

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