Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Abzug von Unterhaltsbeiträgen
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
Abzug von behinderungsbedingten Kosten
Zuwendungen an politische Parteien
Kinderdrittbetreuungskostenabzug
Abzug von Einsatzkosten bei Geldspielgewinnen
Abzug für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Kantons- und Gemeindesteuern
Ab der Steuerperiode 2016 können gemäss § 30 Abs. 1 Bst. n StG die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12’000.– von den Einkünften abgezogen werden, sofern:
- ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
- das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Diese neue Gesetzesbestimmung entspricht inhaltlich Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG, welcher ebenfalls per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Neu werden nicht nur Weiterbildungskosten, sondern auch berufliche Ausbildungskosten ab der Sekundarstufe II, einschliesslich der Umschulungskosten, zum Abzug zugelassen. Mit dem einheitlichen Abzug der Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung entfällt in diesem Bereich die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten, die bisher in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Die Erstausbildung kann weiterhin nicht abgezogen werden. Der Abzug ist betragsmässig begrenzt, dies im Gegensatz zum bisher geltenden Abzug für Weiterbildungskosten als Berufskosten. Sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, kann die steuerpflichtige Person höchstens Fr. 12’000.– abziehen.
Detaillierte Angaben zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten finden Sie im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 42 vom 30. November 2017.