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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien

Grundsätzliches zu Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien

Nach § 30 Bst. g StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG sind die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und nicht obligatorischen Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag zum Abzug zugelassen. Bei der Kantonssteuer wird der Versicherungsabzug der Teuerung angepasst. Die abzugsfähigen Beträge sind der externen Wegleitung zu entnehmen.

Für Steuerpflichtige ohne Beiträge an Säule 2 a + b und Säule 3 a erhöhen sich die Ansätze um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1 bis Bst. a DBG).

Der Abzug für Zinsen auf Sparkapitalien kann von jenen Steuerpflichtigen beansprucht werden, die nicht Versicherungsbeiträge in der vollen Höhe ausweisen können und er betrifft nur Zinsen nicht aber Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungspapieren (Aktien, Anteilscheinen von Anlagefonds usw.).

Die Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug gemäss den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1 bis Bst. b DBG).

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