Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Abzug von Unterhaltsbeiträgen
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Grundsätzliches zu Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Nach § 30 Bst. g StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG sind die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und nicht obligatorischen Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag zum Abzug zugelassen. Bei der Kantonssteuer wird der Versicherungsabzug der Teuerung angepasst. Die abzugsfähigen Beträge sind der externen Wegleitung zu entnehmen.
Für Steuerpflichtige ohne Beiträge an Säule 2 a + b und Säule 3 a erhöhen sich die Ansätze um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1 bis Bst. a DBG).
Der Abzug für Zinsen auf Sparkapitalien kann von jenen Steuerpflichtigen beansprucht werden, die nicht Versicherungsbeiträge in der vollen Höhe ausweisen können und er betrifft nur Zinsen nicht aber Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungspapieren (Aktien, Anteilscheinen von Anlagefonds usw.).
Die Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug gemäss den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1 bis Bst. b DBG).