Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Abzug von Unterhaltsbeiträgen
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
Abzug von behinderungsbedingten Kosten
Zuwendungen an politische Parteien
Kinderdrittbetreuungskostenabzug
Allgemeines
Direkte Bundessteuer (ab Steuerperiode 2022)
Kantonssteuer (ab Steuerperiode 2022)
Es können die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 6’000.– (Steuerperiode 2022) bzw. höchstens Fr. 6'200.– (Steuerperiode 2023) bzw. höchstens Fr. 25'000.– (Steuerperiode 2024) für die Drittbetreuung jedes Kindes abgezogen werden, falls die übrigen Bedingungen erfüllt sind (vgl. nachfolgende Abschnitte).
Übersicht: Anwendung des Kinderdrittbetreuungskostenabzuges bzw. Fremdbetreuungskostenabzuges bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Steuerperiode 2022 - 2024): | |||
---|---|---|---|
Kanton Zug | StP 2022 | StP 2023 | StP 2024 |
allgemeiner Abzug | allgemeiner Abzug | allgemeiner Abzug | |
§ 30 Bst. l StG max. Fr. 6000.– pro Kind und Jahr |
§ 30 Bst. l StG max. Fr. 6'200.– pro Kind und Jahr |
§ 30 Bst. l StG max. Fr. 25'000.– pro Kind und Jahr |