Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Grundsätzliches zu Schuldzinsen
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
Baukreditzinsen
Baurechtzinsen
Beschränkung des privaten Schuldzinsabzuges
Private Schuldzinsen sind nach § 30 Bst. a StG bzw. nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG im Umfang der nach den Paragraphen 19, 19bis und 20 StG bzw. nach den Artikeln 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abziehbar.
Zum massgebenden Vermögensertrag gehören demgemäss die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 19 StG, Art. 20 DBG), die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 20 StG; Art. 21 DBG) und auch die Erträge aus indirekter Teilliquidation und Transponierung (§ 19bis StG; Art. 20a DBG).
Die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG; § 19 StG, § 19bis StG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter Art. 20 Abs. 1 bis DBG bzw. § 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 60 % (direkte Bundessteuer) bzw. nur zu 50 % (Kantons- und Gemeindesteuern) in die Bemessung einbezogen.
Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 DBG; § 20 StG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen.
Zinsen auf Geschäftsschulden sind voll abziehbar (§ 26 Abs. 2 Bst. e StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 17 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 26 Abs. 2 Bst. e StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. d DBG).
Detaillierte Angaben zur Beschränkung des privaten Schuldzinsenabzuges (Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges, Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen, Kosten ohne Schuldzinsencharakter) sowie zu den Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen finden sich in den folgenden beiden Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung:
- Das Kreisschreiben Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009) befasst sich mit der Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und der Beschränkung des Schuldzinsenabzuges.
- Vgl. www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-022-D-2008-d
- Das Kreisschreiben Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009) behandelt die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsver-mögen erklärte Beteiligungen.
- Vgl. www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-023-D-2008-d