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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Kosten ohne Schuldzinsencharakter

Baukreditzinsen

Baurechtzinsen

Beschränkung des privaten Schuldzinsabzuges

Private Schuldzinsen sind nach § 30 Bst. a StG bzw. nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG im Umfang der nach den Paragraphen 19, 19bis und 20 StG bzw. nach den Artikeln 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abziehbar.

Zum massgebenden Vermögensertrag gehören demgemäss die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 19 StG, Art. 20 DBG), die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 20 StG; Art. 21 DBG) und auch die Erträge aus indirekter Teilliquidation und Transponierung (§ 19bis StG; Art. 20a DBG).

Die Erträge aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG; § 19 StG, § 19bis StG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter Art. 20 Abs. 1 bis DBG bzw. § 19 Abs. 2 StG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 60 % (direkte Bundessteuer) bzw. nur zu 50 % (Kantons- und Gemeindesteuern) in die Bemessung einbezogen.

Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (Art. 21 DBG; § 20 StG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen.

Zinsen auf Geschäftsschulden sind voll abziehbar (§ 26 Abs. 2 Bst. e StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 17 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 26 Abs. 2 Bst. e StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. d DBG).

Detaillierte Angaben zur Beschränkung des privaten Schuldzinsenabzuges (Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges, Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen, Kosten ohne Schuldzinsencharakter) sowie zu den Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen finden sich in den folgenden beiden Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung:

  • Das Kreisschreiben Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009) befasst sich mit der Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und der Beschränkung des Schuldzinsenabzuges.
  • Das Kreisschreiben Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009) behandelt die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsver-mögen erklärte Beteiligungen.

 

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