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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Grundsätzliches zu Schuldzinsen

Kosten ohne Schuldzinsencharakter

Aufwendungen zur Schuldentilgung
Private Leasingraten
Marchzinsen

Fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämie im Falle der Steuerumgehung

Bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen (§ 19 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG), gilt nach wie vor der Vorbehalt der Steuerumgehung (ASA 50, Seite 624 und ASA 55, Seite 129; Kreisschreiben der ESTV Nr. 24 vom 30.6.1995 der Steuerperiode 1995/96, Ziff. II.5). Liegt eine Steuerumgehung vor, stellen die Zinsen nicht abzugsfähige Anlagekosten dar (§ 32 Bst. d StG und Art. 34 Bst. d DBG).

Nach der Praxis des Kantons Zug liegt unter anderem eine Steuerumgehung bei einer Einmalprämie mit Fremdfinanzierung vor, wenn das bisherige Reinvermögen nicht 150 % höher ist als die Fremdfinanzierung der Einmalprämie und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit nicht für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrag der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt.

Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien.

Kapitalversicherung mit Einmalprämie Fr. 100'000.–. Damit keine Steuerumgehung angenommen wird, müsste das Reinvermögen mindestens Fr. 150'000.– betragen. Es wird somit Steuerumgehung eine angenommen.

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