Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Abzug von Krankheits- und Unfallkosten
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Gesetzliche Einschränkungen
Zuwendungen für Kultuszwecke
Zuwendungen an nur teilweise steuerbefreite juristische Personen
Im Falle von Zuwendungen an juristische Personen, die teilweise steuerbefreite bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgen ist folgendes zu beachten: Gemäss KS Nr. 12 vom 8. Juli 1994 müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträger geschaffen werden oder mindestens klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendungen an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendungen unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurden. Erbringt er diesen Beweis, so sind die Zuwendungen im Umfang der gesetzlichen Regelung zum Abzug zuzulassen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so können die Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden.