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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Abzug von Krankheits- und Unfallkosten

Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

Grundsätzliches zu Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

Gesetzliche Einschränkungen

Zuwendungen für Kultuszwecke

Zuwendungen an nur teilweise steuerbefreite juristische Personen

Im Falle von Zuwendungen an juristische Personen, die teilweise steuerbefreite bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgen ist folgendes zu beachten: Gemäss KS Nr. 12 vom 8. Juli 1994 müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträger geschaffen werden oder mindestens klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendungen an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendungen unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurden. Erbringt er diesen Beweis, so sind die Zuwendungen im Umfang der gesetzlichen Regelung zum Abzug zuzulassen. Wird der Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so können die Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden.

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