Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
AHV-/IV-Rentenabzug
Unterstützungsabzug
Mieterabzug
Eigenbetreuungskostenabzug Steuerperiode (2013 - 2023)
Exkurs: Pflegekinder
Grundsätzliches zum Exkurs Pflegekinder
Pflegeeltern
Pflegegelder bis zum Betrag von Fr. 12'000.– gelten als Auslagenersatz und unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Bei Pflegegeldern über Fr. 12'000.– pro Kind und Jahr handelt es sich um eine steuerbare selbständige Nebenerwerbstätigkeit.
Anspruch auf den höheren Versicherungsabzug (§ 30 Bst. g StG bzw. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) hat die steuerpflichtige Person nur, wenn ein Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG gewährt werden kann.
Unverheiratete Pflegeeltern unterliegen dem Ledigentarif (§ 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 214 Abs. 1 DBG). Der Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG) kann nur jenen unverheirateten Pflegeeltern gewährt werden, die noch mit eigenen Kindern, für welche sie einen Kinderabzug geltend machen können, zusammenleben.