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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Stichtag und unterjährige Steuerpflicht

Persönlicher Abzug

Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)

Kinderabzug

AHV-/IV-Rentenabzug

Unterstützungsabzug

Mieterabzug

Eigenbetreuungskostenabzug Steuerperiode (2013 - 2023)

Exkurs: Pflegekinder

Grundsätzliches zum Exkurs Pflegekinder

Pflegeeltern

Pflegegelder bis zum Betrag von Fr. 12'000.– gelten als Auslagenersatz und unterliegen somit nicht der Einkommenssteuer. Bei Pflegegeldern über Fr. 12'000.– pro Kind und Jahr handelt es sich um eine steuerbare selbständige Nebenerwerbstätigkeit.
Anspruch auf den höheren Versicherungsabzug (§ 30 Bst. g StG bzw. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) hat die steuerpflichtige Person nur, wenn ein Kinderabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG bzw. Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG gewährt werden kann.

Unverheiratete Pflegeeltern unterliegen dem Ledigentarif (§ 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 214 Abs. 1 DBG). Der Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG bzw. Art. 214 Abs. 2 DBG) kann nur jenen unverheirateten Pflegeeltern gewährt werden, die noch mit eigenen Kindern, für welche sie einen Kinderabzug geltend machen können, zusammenleben.

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