Vom Reineinkommen können gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 5 StG als Mieterabzug für die selbstbewohnte Wohnung der steuerpflichtigen Person an ihrem Wohnsitz im Kanton Zug 30 % der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten), höchstens jedoch Fr. 10'100.– im Jahr abgezogen werden.