Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Stichtag und unterjährige Steuerpflicht
Persönlicher Abzug
Verheiratetenabzug (nur direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2008)
Kinderabzug
AHV-/IV-Rentenabzug
Unterstützungsabzug
Beschränkte Erwerbsfähigkeit
Die Gründe für die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit der unterstützten Person dürfen nicht von dieser direkt beeinflussbar sein. Anerkannte Gründe sind körperliche und geistige Gebrechen. Auch eine altersbedingte Arbeitslosigkeit, mit nur geringer Aussicht auf Wiedereingliederung ins Berufsleben, wird als Grund anerkannt. Dagegen werden Arbeitslosigkeit oder reduzierte Arbeitstätigkeit nicht als Grund anerkannt.
Die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit - und damit die Unterstützungsbedürftigkeit -, muss nachhaltig sein und nicht nur vorübergehender Natur.