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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital

Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer

Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht

Strenge Geheimhaltungspflicht

Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

Auskünfte an die steuerpflichtigen Personen

Auskünfte an Drittpersonen

Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

Auskünfte an die zugerischen Gemeinden
Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Gesetzliche Grundlage

Folgenden Behörden dürfen die Kantonale Steuerverwaltung oder die gemeindlichen Steuerämter gestützt auf das zugerische Steuergesetz generell schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilen:

 

  • den inländischen Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten

 

  • den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familien-rechtlichen Verfahren

 

  • den inländischen Sozialdiensten zur Abklärung der Unterstützungspflicht von Verwandten

 

  • den inländischen Gerichten zur Abklärung betr. Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

 

  • den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche

 

  • den Organen für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche

 

  • den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, zur Abklärung der Bedürftigkeit

 

Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:

 

  • den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Darunter fallen auch die Steuerauskünfte zwischen der Wegzugs- und der Zuzugsgemeinde und die Informationen, welche die zuständigen Behörden zur Aufnahme der Nachlassinventare benötigen

 

  • den Organen der sozialen Krankenversicherung

 

  • den Organen der Militärversicherung

 

  • den Organen der Militärpflichtersatzverwaltung

 

  • den Organen des Zolls bei Zollstrafverfahren

 

  • den Organen der Unfallversicherung (SUVA und private Versicherer, wenn die Auskunft der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung dient)

 

  • den Bewilligungsbehörden im Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich/Lex Koller)

 

  • den Betreibungs- und Konkursämtern im Rahmen von Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden; bei der Betreibung auf Pfändung nur, soweit dies zu einer genügenden Betreibung nötig ist

 

  • den gemeindlichen Organen für die Berechnung des Gemeindebeitrages an den Schulzahnarzt

 

  • der Stipendienstelle

 

  • dem Amt für Migration zum Vollzug des Ausländergesetztes

 

Weitere Informationen

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