Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital
Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Strenge Geheimhaltungspflicht
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Auskünfte an die steuerpflichtigen Personen
Auskünfte an Drittpersonen
Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Auskünfte an die zugerischen Gemeinden
Einwilligung der steuerpflichtigen Person
Gesetzliche Grundlage
Folgenden Behörden dürfen die Kantonale Steuerverwaltung oder die gemeindlichen Steuerämter gestützt auf das zugerische Steuergesetz generell schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilen:
- den inländischen Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländischen Strafgerichten
- den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familien-rechtlichen Verfahren
- den inländischen Sozialdiensten zur Abklärung der Unterstützungspflicht von Verwandten
- den inländischen Gerichten zur Abklärung betr. Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
- den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
- den Organen für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche
- den Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, zur Abklärung der Bedürftigkeit
Folgenden Behörden dürfen gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht schriftliche Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
- den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Darunter fallen auch die Steuerauskünfte zwischen der Wegzugs- und der Zuzugsgemeinde und die Informationen, welche die zuständigen Behörden zur Aufnahme der Nachlassinventare benötigen
- den Organen der sozialen Krankenversicherung
- den Organen der Militärversicherung
- den Organen der Militärpflichtersatzverwaltung
- den Organen des Zolls bei Zollstrafverfahren
- den Organen der Unfallversicherung (SUVA und private Versicherer, wenn die Auskunft der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung dient)
- den Bewilligungsbehörden im Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich/Lex Koller)
- den Betreibungs- und Konkursämtern im Rahmen von Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 SchKG. Es dürfen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners (nicht aber des anderen Eheteils) sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten aufgrund der letzten Steuererklärung bekannt gegeben werden; bei der Betreibung auf Pfändung nur, soweit dies zu einer genügenden Betreibung nötig ist
- den gemeindlichen Organen für die Berechnung des Gemeindebeitrages an den Schulzahnarzt
- der Stipendienstelle
- dem Amt für Migration zum Vollzug des Ausländergesetztes