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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Interkantonale Steuerausscheidung

Änderung der Steuerpflicht während der Steuerperiode

Ausscheidung des Gewinnes und des Kapitals bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung im Laufe der Steuerperiode

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton werden die Steuerfaktoren in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton ausgeschieden (Art. 22 StHG). In der Regel werden die steuerbaren Elemente im Verhältnis zur Dauer der Ansässigkeit aufgeteilt. Gegebenenfalls kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Steuerperiode der Erzielung von ausserordentlichen Gewinnen oder Verlusten, welche mit der Sitzverlegung zusammenhängen, Rechnung getragen werden.

Aufteilung des Gewinns und Kapitals bei Sitzverlegung während des Steuerjahres
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegt die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Jahresabschluss wird auf den 31.12.2019 erstellt. Der steuerbare Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2019 beläuft sich nach der Gesetzgebung des Kantons A auf Fr. 100'000.–, nach derjenigen des Kantons B auf Fr. 160'000.–.

Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019)
Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019100'000.–
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– / 360 x 180)50'000.–
Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres200'000.–
Steuerbares Kapital (200'000.– / 360 x 180)100'000.–
Kanton B Steuerperiode 2019 (01.07.2019 - 31.12.2019)
Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019100'000.–
Aufrechung übersetzte Abschreibung60'000.–
Steuerbarer Gesamtgewinn160'000.–
Steuerbarer Reingewinn Kanton B (160'000.– / 360 x 180)80'000.–
Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres200'000.–
Versteuerte stille Reserven auf Anlagevermögen60'000.–
Steuerbares Gesamtkapital260'000.–
Steuerbares Kapital Kanton B (260'000.– / 360 x 180)130'000.–

Der Kanton B als Sitzkanton am Ende des Steuerjahres ist zuständig für die Veranlagung und Steuerausscheidung.

Berücksichtigung ausserordentlicher Erträge
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegte die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Gewinn beläuft sich auf Fr. 100'000.–. Er beinhaltet einen ausserordentlichen Ertrag von Fr. 30'000.–. Dieser stammt aus der Veräusserung von Anlagevermögen zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton A in den Kanton B. Dieser ausserordentliche Gewinn wird prioritär dem Kanton A zugeteilt.

Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019)
Steuerbarer Gesamtgewinn100'000.–
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 180 + 30'000.–65'000.–
Kanton B Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 31.12.2019)
Steuerbarer Gesamtgewinn100'000.–
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 18035'000.–

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