Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Interkantonale Steuerausscheidung
Änderung der Steuerpflicht während der Steuerperiode
Ausscheidung des Gewinnes und des Kapitals bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung im Laufe der Steuerperiode
Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton werden die Steuerfaktoren in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton ausgeschieden (Art. 22 StHG). In der Regel werden die steuerbaren Elemente im Verhältnis zur Dauer der Ansässigkeit aufgeteilt. Gegebenenfalls kann bei der Ausscheidung des Gesamtergebnisses der Steuerperiode der Erzielung von ausserordentlichen Gewinnen oder Verlusten, welche mit der Sitzverlegung zusammenhängen, Rechnung getragen werden.
Aufteilung des Gewinns und Kapitals bei Sitzverlegung während des Steuerjahres
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegt die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Jahresabschluss wird auf den 31.12.2019 erstellt. Der steuerbare Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2019 beläuft sich nach der Gesetzgebung des Kantons A auf Fr. 100'000.–, nach derjenigen des Kantons B auf Fr. 160'000.–.
Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019) | |
Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019 | 100'000.– |
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– / 360 x 180) | 50'000.– |
Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres | 200'000.– |
Steuerbares Kapital (200'000.– / 360 x 180) | 100'000.– |
Kanton B Steuerperiode 2019 (01.07.2019 - 31.12.2019) | |
Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung pro 2019 | 100'000.– |
Aufrechung übersetzte Abschreibung | 60'000.– |
Steuerbarer Gesamtgewinn | 160'000.– |
Steuerbarer Reingewinn Kanton B (160'000.– / 360 x 180) | 80'000.– |
Gesamtkapital gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres | 200'000.– |
Versteuerte stille Reserven auf Anlagevermögen | 60'000.– |
Steuerbares Gesamtkapital | 260'000.– |
Steuerbares Kapital Kanton B (260'000.– / 360 x 180) | 130'000.– |
Der Kanton B als Sitzkanton am Ende des Steuerjahres ist zuständig für die Veranlagung und Steuerausscheidung.
Berücksichtigung ausserordentlicher Erträge
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton A. Am 1. Juli 2019 verlegte die X AG ihren Sitz in den Kanton B. Die frühere Geschäftstätigkeit erfährt im neuen Kanton keine nennenswerten Änderungen. Der Gewinn beläuft sich auf Fr. 100'000.–. Er beinhaltet einen ausserordentlichen Ertrag von Fr. 30'000.–. Dieser stammt aus der Veräusserung von Anlagevermögen zum Zeitpunkt des Wegzugs vom Kanton A in den Kanton B. Dieser ausserordentliche Gewinn wird prioritär dem Kanton A zugeteilt.
Kanton A Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 30.06.2019) | |
Steuerbarer Gesamtgewinn | 100'000.– |
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 180 + 30'000.– | 65'000.– |
Kanton B Steuerperiode 2019 (01.01.2019 - 31.12.2019) | |
Steuerbarer Gesamtgewinn | 100'000.– |
Steuerbarer Reingewinn (100'000.– ./. 30'000.–) / 360 x 180 | 35'000.– |